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Klarstellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA)
zur Durchführung der Förderung der Teilhabe erwerbsfähiger und erwerbsgeminderter behinderter Menschen am Arbeitsleben.

In dem Positionspapier werden die zu erbringenden Leistungen des SGB II auf den erwerbsfähigen Personenkreis (beispielhaft: Teilnehmer in Berufsförderungswerken) dargestellt und in Abgrenzung dazu die Leistungen an erwerbsgeminderte Personen (beispielhaft: Teilnehmer im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich) über das SGB III beschrieben.

Dabei legt das BMWA die Aufgaben zur Umsetzung des SGB II sehr differenziert dar. Zunächst werden die Aufgaben der "zugelassenen kommunalen Träger" (nach dem Kommunalen Optionsgesetz) und der "Arbeitsgemeinschaften" (von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit) zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Grundsatz und in der Durchführungsverantwortung (Verfahren) dargestellt.

Fazit: Ansprüche nach SGB II können von "erwerbsfähigen behinderten Menschen" gestellt werden.

In einem zweiten Teil sind in einem "Annex" (einem Vertrags-Anhang) die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach dem SGB III erläutert und abgegrenzt. Dabei wird auch die Zuständigkeit der Leistungserbringung der BA im Verhältnis zu anderen Trägern der beruflichen Rehabilitation dargestellt. Mit Verweis auf den neuformulierten § 22 Abs. 4 SGB III werden die besonderen Leistungen nach § 102 SGB III nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II erbracht.

Fazit: Mit diesen Ausführungen sehen wir klargestellt, daß die Rehabilitationsleistungen in Werkstätten für behinderte Menschen nur nach SGB III zu finanzieren sind und die BA zuständiger Rehaträger bleibt.

Wir stellen Ihnen dazu das komplette Positionspapier des BMWA mitsamt der Verteilerübersicht zur Verfügung.

Download:
Positionspapier des BMWA


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