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Was ändert sich für Werkstattbeschäftigte mit Einführung des SGB XII?
Zum 1. Januar 2005 löst das neue Sozialgesetzbuch XII zwei bisher gültige Gesetze zur Existenzsicherung ab (bisher: BSHG und GSIG). Es ergeben sich Änderungen:

  1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Diese Form der Existenzsicherung für Werkstattbeschäftigte wird aus dem eigenen Gesetz in das Sozialgesetzbuch XII übergeleitet (§§ 41 bis 42 SGB XII):

    • Beschäftigte, die über 18 Jahre sind und als dauerhaft erwerbsgemindert gelten, müssen einen Antrag beim Sozialamt stellen (bisher war das Grundsicherungsamt zuständig, das nun neue Anträge bereitstellt). Dieser Anspruch entsteht bereits dann, wenn der Fachausschuß zum Aufnahmeantrag für die Werkstatt Stellung genommen hat (neu in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII).

    • Grundsicherung erhalten Beschäftigte, deren Einkommen niedriger ist als die maximal mögliche individuelle Höhe der Grundsicherung, die aus drei Bereichen besteht:

      1. Regelsatz (je nach Bundesland) Haushaltsvorstand (z. B. betreutes Wohnen)
      2. Unterkunft/Heizung
      3. Mehrbedarf (§ 30 Abs. 1 Nr. 2) bei Ausweis mit Merkzeichen G (17%):


      Daraus ergibt sich als individueller Anspruch. Ein ausführliches Berechnungsbeispiel stellen wir unseren Mitgliedern in Kürze zu.

  2. Verfügbare Mittel von Heimbewohnern

    Wenn Werkstattbeschäftigte im Heim wohnen, verbleibt ihnen der sogenannte "Barbetrag" zur eigenen Verfügung. Das sind ab Januar 26 % des maßgeblichen Eckregelsatzes - bei 345 Euro Regelsatz ca. 89 Euro gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII. Frei bleibt für Werkstattbeschäftigte das Arbeitsförderungsgeld von 26 Euro. Zudem enthält § 88 Abs. 2 SGB XII eine zusätzliche Regelung für ein Einkommen aus einer "entgeltlichen Beschäftigung"; Werkstattbeschäftigten verbleibt damit ein zusätzlicher Freibetrag, der sich ebenso berechnet wie der Freibetrag für Erwerbstätige.

  3. Nicht anrechenbares Vermögen

    In der Grundsicherung wie auch in der Eingliederungshilfe steigt der Freibetrag für nicht anrechenbares Vermögen von 2.301 Euro auf 2.600 Euro (VO zur Durchführung von § 90 Abs. Nr. 9 SGB XII).

  4. Unterhalt der Eltern

    Grundsätzlich gilt, daß für den Besuch der Werkstatt keinerlei Einkommen und Vermögen der Beschäftigten einzusetzen ist (§ 92 Abs.2 Nr. 7 i. V. mit § 19 Abs.3 SGB XII).

    § 94 Abs.2 SGB XII regelt den Übergang weiterer Ansprüche auf Unterhaltspflichtige, und zwar von:

    • 26 Euro monatlich bei Leistungen der Eingliederungshilfe (Werkstattbesuch),
    • 20 Euro monatlich für den Lebensunterhalt (dies gilt aber bei Erhalt von Grundsicherung nur, wenn die Eltern, Unterhaltspflichtigen über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen. Bei Heimbewohnern stellt sich darüber hinaus ein ungedeckter Bedarf für Barbetrag und Bekleidung, so daß hier die 20 Euro durch die Unterhaltsverpflichteten zu entrichten sind, wenn die Verpflichteten leistungsfähig sind).
  5. Kostenbeitrag des Beschäftigten für das Mittagessen in der Werkstatt - Regelung bleibt gleich

    Die bisher bereits ins BSHG eingefügte Regelung wurde nach § 92 Abs. 2 SGB XII übertragen:

    Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7... - WfbM und vergleichbare Beschäftigungsstätten - ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt

    Die Eckregelsätze liegen ab Januar mit 345 bzw. 276 Euro höher als die bisherigen Sätze.

    Weitere Informationen:

    Beratungsmaterial Grundsicherung unter www.lebenshilfe.de > Die Lebenshilfe > Recht > Grundsicherung > Sozialhilfe externer Link

    und

    Beratungsmaterial Rechtsfragen in Werkstätten, www.lebenshilfe.de > Die Lebenshilfe > Arbeit > Allgemeines externer Link (Stand Dezember 2004)

    Bitte informieren Sie auch Ihren Werkstattrat über die Inhalte der Änderungen.



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