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Kostenbeitrag aus dem Arbeitseinkommen stationär betreuter behinderter Menschen gem. § 88 Abs. 2 SGB XII
Auszug aus: Rundschreiben Nr. 09/2005 vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Geltungsbereich der Regelung:
Dieses Rundschreiben gilt für alle behinderten Menschen, die nach den §§ 54, 13, 97 Abs. 2 u. Abs. 3 SGB XII stationäre Eingliederungshilfe in einer Einrichtung erhalten und die aus eigener Tätigkeit ein Arbeitseinkommen erzielen, z. B. aus der Tätigkeit im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 41 SGB IX.
Berechnungsbeispiel:
Eine erst ab dem 01.01.2005 stationär betreute und in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigte erhält ein Netto-Arbeitseinkommen von 160,- Euro.
Geltungsbereich der Regelung:
Dieses Rundschreiben gilt für alle behinderten Menschen, die nach den §§ 54, 13, 97 Abs. 2 u. Abs. 3 SGB XII stationäre Eingliederungshilfe in einer Einrichtung erhalten und die aus eigener Tätigkeit ein Arbeitseinkommen erzielen, z. B. aus der Tätigkeit im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 41 SGB IX.
Berechnungsbeispiel:
Eine erst ab dem 01.01.2005 stationär betreute und in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigte erhält ein Netto-Arbeitseinkommen von 160,- Euro.
- Der Freibetrag beläuft sich auf 61,36 Euro.
- Zuzüglich bleiben 25 v. H. aus dem übersteigenden Einkommen von 98,64 Euro frei (160,- Euro ./. 61,36 Euro). Dies sind 24,66 Euro. Damit verbleibt aus dem Einkommen ein Betrag von 86,02 Euro, den Kostenbeitrag von 73,98 Euro überweist die Wohneinrichtung an den Kostenträger
- Zusätzlich wird, da nach Mitteilung des Sozialhilfeträgers kein Darlehen für die Zuzahlungen gewährt wurde, der Barbetrag in Höhe von aufgerundet 90,- Euro ausgezahlt. Die Werkstattbeschäftigte erhält somit einen Betrag von 176,02 Euro. Den o. g. Barbetrag in Höhe von 90,- Euro fordert die Wohneinrichtung beim betreffenden Sozialhilfeträger an.