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Kostenbeitrag aus dem Arbeitseinkommen stationär betreuter behinderter Menschen gem. § 88 Abs. 2 SGB XII
Auszug aus: Rundschreiben Nr. 09/2005 vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz

Geltungsbereich der Regelung:

Dieses Rundschreiben gilt für alle behinderten Menschen, die nach den §§ 54, 13, 97 Abs. 2 u. Abs. 3 SGB XII stationäre Eingliederungshilfe in einer Einrichtung erhalten und die aus eigener Tätigkeit ein Arbeitseinkommen erzielen, z. B. aus der Tätigkeit im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 41 SGB IX.

Berechnungsbeispiel:

Eine erst ab dem 01.01.2005 stationär betreute und in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigte erhält ein Netto-Arbeitseinkommen von 160,- Euro.

  1. Der Freibetrag beläuft sich auf 61,36 Euro.
  2. Zuzüglich bleiben 25 v. H. aus dem übersteigenden Einkommen von 98,64 Euro frei (160,- Euro ./. 61,36 Euro). Dies sind 24,66 Euro. Damit verbleibt aus dem Einkommen ein Betrag von 86,02 Euro, den Kostenbeitrag von 73,98 Euro überweist die Wohneinrichtung an den Kostenträger
  3. Zusätzlich wird, da nach Mitteilung des Sozialhilfeträgers kein Darlehen für die Zuzahlungen gewährt wurde, der Barbetrag in Höhe von aufgerundet 90,- Euro ausgezahlt. Die Werkstattbeschäftigte erhält somit einen Betrag von 176,02 Euro. Den o. g. Barbetrag in Höhe von 90,- Euro fordert die Wohneinrichtung beim betreffenden Sozialhilfeträger an.


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