Am 7. Oktober 2015 hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Grundsatzurteil gefällt (Az.: B 8 SO 21/14 R):
Der 8. Senat hat entschieden, dass Tarifentgelte stets als wirtschaftlich angemessen anzusehen sind und daher im Rahmen der Vergütungsverhandlungen vom Kostenträger refinanziert werden müssen.
Das bedeutet, dass Einrichtungsträger die tarifliche Entlohnung ihrer Mitarbeiter nun immer als wirtschaftlich angemessen in die Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern einbringen können und diese die Personalkosten somit nicht mehr kürzen können. Die Konsequenzen der Entscheidung gelten bundesweit.
Konkret führt das Bundessozialgericht aus:
„Zahlt aber eine Einrichtung Gehälter nach Tarifvertrag (bzw. AVR) oder sonstige ortsübliche Arbeitsvergütungen, kann ihr regelmäßig nicht entgegengehalten werden, dass andere Träger geringere Entgelte zahlen und deshalb ihr Aufwand einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspreche, wie bereits der 3. Senat des BSG entschieden hat; die Einhaltung der „Tarifbindung“ und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind danach grundsätzlich als wirtschaftlich angemessen zu werten und genügen insoweit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung.“
Erfreulich dabei ist, dass aufgrund der Entscheidung in einigen Regionen ein deutlicher Anstieg der Vergütungen möglich sein wird.