Damit gilt: Die Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht – einschließlich Anhänger – mindestens 12 t beträgt, unabhängig davon, ob tatsächlich Güter befördert werden, die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt, das betreffende KFZ von der Kraftfahrtzeugsteuer befreit ist. Und: Ob ein Fahrzeug für den Güterverkehr im Sinne des Autobahnmautgesetzes „bestimmt ist“, ergibt sich allein aus seiner bauartspezifischen Konstruktion. Auf die individuelle Nutzung kommt es dabei nicht an.
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr, 6. Januar 2005