Arbeitswelt 10.05.05
Mautpflicht für Nutzfahrzeuge
„Für entsprechende Fahrzeuge der Behindertenwerkstätten gelten keine Besonderheiten, so daß diese gleichfalls der generellen Mautpflicht unterliegen“, so lautet die wichtigste Information, die uns das Bundesamt für Güterverkehr im Antwortschreiben auf eine Anfrage der BAG WfbM zukommen ließ.

Damit gilt: Die Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht – einschließlich Anhänger – mindestens 12 t beträgt, unabhängig davon, ob tatsächlich Güter befördert werden, die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt, das betreffende KFZ von der Kraftfahrtzeugsteuer befreit ist. Und: Ob ein Fahrzeug für den Güterverkehr im Sinne des Autobahnmautgesetzes „bestimmt ist“, ergibt sich allein aus seiner bauartspezifischen Konstruktion. Auf die individuelle Nutzung kommt es dabei nicht an.

Quelle: Bundesamt für Güterverkehr, 6. Januar 2005



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