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Teilhabe ist UNTEILBAR – Verbände fordern Abschaffung des Leistungsmindestmaßes
Gemeinsam mit 16 weiteren Sozialverbänden, darunter auch Verbände der Selbsthilfe, spricht sich die BAG WfbM in einer Stellungnahme für die Abschaffung des Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung aus. Diese Forderung wird angesichts des laufenden Gesetzesverfahrens zum Bundesteilhabegesetz immer lauter. Denn im Kabinettsentwurf bleiben Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf weiterhin unbeachtet.
Sie haben nicht wie andere Menschen mit weniger komplexem Unterstützungsbedarf das Recht auf berufliche Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben. Und selbst wenn ihnen ermöglicht wird, beispielsweise im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt tätig zu sein, so können sie nicht von den sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen profitieren so wie Werkstattbeschäftigte, die ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis genießen.
Gegen diese Zweiklasseneinteilung setzen sich die unterzeichnenden Verbände ein und fordern die Bundesregierung auf, das Wunsch- und Wahlrecht aller Menschen mit Behinderung zu respektieren und die Rahmenbedingungen im Bundesteilhabegesetz entsprechend anzupassen. Denn der Fortbestand besagter Regelung verstößt nicht nur gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sondern auch gegen das Deutsche Grundgesetz, dessen dritter Artikel im dritten Absatz klarstellt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
Sie haben nicht wie andere Menschen mit weniger komplexem Unterstützungsbedarf das Recht auf berufliche Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben. Und selbst wenn ihnen ermöglicht wird, beispielsweise im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt tätig zu sein, so können sie nicht von den sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen profitieren so wie Werkstattbeschäftigte, die ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis genießen.
Gegen diese Zweiklasseneinteilung setzen sich die unterzeichnenden Verbände ein und fordern die Bundesregierung auf, das Wunsch- und Wahlrecht aller Menschen mit Behinderung zu respektieren und die Rahmenbedingungen im Bundesteilhabegesetz entsprechend anzupassen. Denn der Fortbestand besagter Regelung verstößt nicht nur gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sondern auch gegen das Deutsche Grundgesetz, dessen dritter Artikel im dritten Absatz klarstellt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.