Neuwahlen im November 2005
Wir empfehlen unseren Mitgliedswerkstätten, sich frühzeitig auf das anstehende Wahlverfahren vorzubereiten und gemeinsam mit dem Werkstattrat in die Vorbereitungen zu gehen.
Bestellung des Wahlvorstandes bis 31. August, wenn der Wahltag der 15. November wäre:
(Musterbeispiel für die Wahl am 15. November 2005)
§§ der WMVO | Aufgabe/Vorgang | Termin lt. WMVO | Erläuterung, Hinweise | Terminbeispiel (Wahl am 15.11.05) |
§ 13 | Bestellung des Wahlvorstandes | zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit | Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Werkstattrat einen Wahlvorstand. Ist noch kein Werkstattrat vorhanden, wird der Wahlvorstand in einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt. | bis 31. August |
§ 14 Abs. 3 | Einleitung der Wahl | unverzüglich | Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten. | ab 31. August |
§16 | Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten | unverzüglich | Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. | ab 31. August |
§ 18 | Wahlausschreiben | sechs Wochen vor dem Wahltag | Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben mit genau bezeichnetem Inhalt. | 1. Oktober |
§ 17 Abs. 3 | Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten | innerhalb von zwei Wochen seit Wahlausschreiben | Wahlberechtigte und sonstige Beschäftigte, die ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft machen, können innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens (§ 18) beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen. | bis 15. Oktober |
§ 19 | Wahlvorschläge | innerhalb von zwei Wochen seit Wahlausschreiben | Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. | bis 15. Oktober |
§ 20 | Bekanntmachung der Bewerber|innen | eine Woche vor Stimmabgabe | Spätestens eine Woche Beginn der Stimmabgabe und bis zum Abschluß der Stimmabgabe macht der Wahlvorstand die Bewerber|innen in vorgegebener Weise bekannt. | 8. November |
14 Abs. 3 | Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat | 1.10. bis 30.11. | Die regelmäßigen Wahlen zum Werkstattrat finden alle vier Jahre in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 30. November statt, erstmals im Jahre 2001. Termin: eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Werkstattrates. | 15. November: Wahltag |
§ 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 |
Wahlen außerhalb dieses Zeitraumes | unbestimmt | wenn die Zahl der Mitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Werkstattratmitglieder sinkt, der Werkstattrat seinen Rücktritt beschlossen hat, die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist, ein Werkstattrat noch nicht gewählt ist. Wenn außerhalb des festgelegten Zeitraumes eine Wahl stattgefunden hat, findet die Wahl beim nächsten regelmäßigen Termin statt. Beträgt die Amtszeit bei den nächsten regelmäßigen Wahlen noch nicht ein Jahr, so findet die Wahl zum übernächsten regelmäßigen Zeitraum statt. ( Dieser Fall kann nur unter den vier in Abs.1 genannten Voraussetzungen eintreten) |
außerhalb der Termine spätestens am 30. 11. 2009 d.h. bis zum 30.11.2013 |
§ 29 | Amtszeit des Werkstattrates | Beginn: mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Ablauf der Amtszeit, wenn diese noch nicht beendet ist Die Amtszeit des außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählten Werkstattrates endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, spätestens am 30.November des maßgeblichen Wahljahres (jetzt 2005). |
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