Allerdings ist hier gewährleistet, daß trotz des Beitragszuschlags das Existenzminimum des Einzelnen gesichert bleibt. Diejenigen, die mit ihrem Einkommen nicht auskommen und ergänzend auf Sozialhilfe zugreifen müssen, erhalten in Ansehung des von ihnen zu tragenden Kinderlosenzuschlages allerdings entsprechend höhere Sozialhilfeleistungen. Denn auf deren Sozialhilfeanspruch wird nur das Einkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, also einschließlich des Kinderlosenzuschlages zur sozialen Pflegeversicherung, angerechnet. Damit findet ein Ausgleich statt, der die Kosten allerdings vollständig auffängt.
Werkstätten, die den Beitragszuschlag nach unserer Empfehlung treuhänderisch abführen, sollten daher den betroffenen Beschäftigten für die entsprechenden Monate (ab Januar 2005) die um den abgezogenen Beitragszuschlag korrigierten Entgeltbescheinigungen ausstellen.
Die Werkstattbeschäftigten (bzw. ihre Betreuer) leiten die Entgeltbescheinigungen zur Korrektur der Grundsicherungsleistung an den entsprechenden Sozialhilfeträger weiter. Der Betrag von 1,21 Euro wird bis auf ca. 0,30 Euro ausgeglichen (vgl. dazu die Freibetragsberechung auf dieser Internetseite; Stichwort: Grundsicherung)