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Neue Regelung zur Krankenversicherung ab 1. Juli 2005
Mit dem Ziel, die Lohnnebenkosten zu senken, wurde zum 1. Juli 2005 eine Änderung des Beitragsrechts in der Krankenversicherung vorgenommen. (BGbl 2004 I S. 3445). Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, den zuschußpflichtigen Beitrag um 0,9 % zu senken, während für Zahnersatz (und gestiegene Kosten in der GKV) ein zusätzlicher Beitrag von 0,9 % erhoben wird, der ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Dabei wird auch dieser Beitrag vom Arbeitgeber einbehalten. Im Ergebnis vermindert sich damit die Belastung des Arbeitgebers um 0,45 % und der Arbeitnehmeranteil erhöht sich entsprechend.

Auch bei freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmern wird sich dadurch der Arbeitgebezuschuß ab 1. Juli vermindern, weil der zuschußpflichtige Beitrag entsprechend sinkt. Für privatkrankenversicherte Arbeitnehmer ist lediglich zu beachten, daß sich der Höchstbetrag für den Zuschuß des Arbeitgebers ab dem 1. Juli 2005 auf 236,18 Euro (bisher 252,04) vermindert. Wird dieser Höchstbetrag nicht erreicht, ist in diesen Fällen der Arbeitgeberzuschuß unverändert weiterzuzahlen.

In einem Schreiben vom 18. Mai teilte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ausdrücklich mit, daß bei Werkstattbeschäftigten der Träger der Einrichtung den Beitrag allein trägt, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt des behinderten Menschen den Mindestbetrag von 483 Euro nicht übersteigt (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). In diesen Fällen ist also auch der zusätzliche Beitragssatz von dem Träger der Einrichtung zu tragen (und ihm von dem Leistungsträger zu erstatten).

SGB V § 251 (2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

(1. ....)

2.1 für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten.

Für Werkstätten ändert sich in den Fällen, in denen die Beschäftigten ein Werkstattentgelt bis zum Mindestbetrag erhalten, insofern nichts, da sich die Senkung der Beiträge und der Beitragszuschlag gegenseitig aufheben.

Lediglich in den Fällen, in denen das Arbeitsentgelt den Mindestbetrag übersteigt, gilt § 249 Abs. 1 SGB V: Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte (ab 01.07.2005; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtige Beschäftigte allein) (siehe § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V :“im übrigen gilt...“). In diesen Fällen tragen die Einrichtung und der versicherungspflichtige Beschäftigte den Beitrag jeweils zur Hälfte, den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtige Beschäftigte allein, es kommt auf ihn eine reale Steigerung von 0,45 % zu wie bei jedem anderen Versicherten.

Damit sind die in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen in der Hauptsache tatsächlich nicht von dem zusätzlichen Beitragssatz betroffen.



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