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Fortbildungsprüfungsverordnung - Anerkennung anderer Prüfungsleistungen nach § 10 FPO
Im Rahmen der möglichen Nachqualifizierung von ehemaligen Absolvent|inn|en der SPZ, die eine Nachholung des staatlich anerkannten Abschlusses anstreben, wurde der BAG WfbM die Frage nach der Relevanz der in § 10 FPO benannten Zeitfrist von fünf Jahren zur Anerkennung ehemals erbrachter Prüfungsleistungen gestellt. Dies könnte in der Praxis dazu führen, daß einzelne Werkstätten aufgrund des "Zeitablaufes" mehrere Fachkräfte gleichzeitig zur Ablegung der Prüfung freistellen müßten. Diese Fragestellung haben wir zur Einschätzung an das BMA weitergeleitet und mit Datum vom 17. Oktober 2002 die folgende Stellungnahme erhalten:

"Bei der Vorschrift in § 10 geht es um die Anrechnung anderer Prüfungsleistungen insoweit, als bei der Ablegung der Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachkraft von der Ablegung der schriftlichen Aufsichtsarbeit abgesehen werden kann. ... Wird ein solcher Antrag gestellt, muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob - abgesehen von der Zeit des Zurückliegens der anderen Prüfungsleistung - es sich um eine Prüfung handelt, die den Anforderungen nach dieser Verordnung, sowohl hinsichtlich der Inhalte als auch der Durchführung, entspricht."

Damit wird die "Zeitfrage" sekundär; es muß primär darum gehen, daß die Fortbildungseinrichtungen zusammen mit den zuständigen Prüfungsbehörden klären, ob die ehemaligen schriftlichen Prüfungsanforderungen inhaltlich so gestaltet waren, daß die heutigen Anforderungen nach wie vor erfüllt sind. Erst danach kann überhaupt eine Aussage darüber getroffen werden, ob eine Freistellung für die ehemaligen Absolvent|inn|en in Frage kommen kann. Solange solche Abklärungen nicht erfolgt sind, kommen Werkstätten auch nicht in eine Situation wie oben beschrieben.

Ob ehemalige Prüfungsleistungen mit heutigen Anforderungen gleichgesetzt werden, wird auch darüber Aufschluß geben, welche inhaltlichen Qualitäten mit dem staatlich anerkannten Abschluß verbunden sein werden und welche Anforderungen die jeweiligen Prüfungsbehörden hierzu aufstellen werden.


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