Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten des Arbeitsbereiches der Werkstatt, sofern sie keine Arbeitnehmer sind. Die Wahlberechtigung ist unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zum Arbeitsbereich der Werkstatt. Auch diejenigen, die einen Tag vor der Wahl in den Arbeitsbereich wechseln, sind wahlberechtigt (SGB IX, § 139 Abs. 3).
Nicht wahlberechtigt sind Werkstattbeschäftigte, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich teilnehmen. Der Werkstattrat hat jedoch die Pflicht, auch deren Interessen in angemessener und geeigneter Weise zu vertreten (SGB IX, § 139 Abs. 1).
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die seit mindestens 6 Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Die Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich werden angerechnet (§ 11 WMVO).
An diesen Grundsätzen orientieren sich auch die Mitwirkungsverordnungen von Caritas (CWO) und Diakonie (DMWV).
Als „Werkstattbeschäftigte“ werden behinderte Menschen bezeichnet, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und zu ihrer Eingliederung in das Arbeitsleben im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen [...] beschäftigt sind (§ 1 WMVO).