Die Finanzverwaltung betrachtet z. B. (Steh-)Tische, Verzehrtheken und ähnliche Ablagevorrichtungen als „schädliche“ Vorrichtungen, auch, wenn keine Sitzgelegenheiten vorhanden sind. Dagegen sind reine Verkaufseinrichtungen wie Theken, Tresen oder Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw. „keine besonderen Vorrichtungen“ und gefährden nicht den ermäßigten Steuersatz. Speisenlieferungen zum ermäßigten Steuersatz liegen auch dann vor, wenn ein Unternehmer die zubereiteten Speisen in Mitnahmeverpackungen verkauft und die Kunden die vorhandenen Verzehrvorrichtungen an Ort und Stelle nicht nutzen.
Werden Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr an Ort und Stelle als auch „außer Haus“ abgegeben, sind die Entgelte getrennt nach normal besteuerten und begünstigten Umsätzen aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Quelle: Schüllermann & Partner AG, Informationsbrief August 2005