Politik 30.09.05
Unfallversicherung in Fördergruppen
Rehabilitanden in Tagesförderstätten sind vom Grundsatz her nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) versichert. Sie fallen nicht unter den versicherten Personenkreis nach § 2 SGB VII. Die Berufsgenossenschaft macht die Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis von der Erzielung eines wirtschaftlichen Ergebnisses ab. Zwar kennt sie nicht den Begriff der Förderstätten, teilt aber auf in: „Arbeitstherapie“ und „Beschäftigungstherapie“. Rehabilitanden der Förderstätten werden dabei der zweiten Gruppe zugerechnet (schwerstbehinderte Menschen, die keine oder kaum noch produktive bzw. wirtschaftlich verwertbare Arbeiten mehr verrichten können und im Sinne einer Beschäftigungstherapie tätig werden und häufig unter dem verlängerten Dach einer Werkstatt untergebracht sind, stehen nicht unter Unfallversicherungsschutz, nach: Mehrtens, Handkommentar zu SGB VII, § 2 Anm. 9.11 und 34.26).

Sie müssen entweder über die Eltern mitversichert werden oder die Werkstatt schließt für sie eine Zusatzversicherung ab. Im Falle eines Unfalls tritt die gesetzliche Krankenversicherung ein.



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