Politik 04.10.05
Besteuerung von Mitgliedsbeiträgen
Unter Vereinen geht zur Zeit die Angst um, daß Mitgliedsbeiträge künftig der Umsatzsteuer unterworfen werden könnten. Diese Befürchtung beruht auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hält es für möglich, auch pauschale Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins als Gegenleistung für Dienstleistungen des Vereins anzusehen. Die Folge für Vereine: Die Mitgliedsbeiträge wären dann umsatzsteuerpflichtig.

Nach bisherigem deutschem Rechtsverständnis liegt eine steuerbare Leistung des Vereins an seine Mitglieder nur dann vor, wenn die Beitragsleistung des Mitglieds auch eine konkrete Leistung des Vereins abgilt (z. B. das Entgelt für eine vom Verein organisierte Reise). Die Beiträge unterliegen dann als sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer.

Erbringt ein Mitglied dagegen seinen Beitrag nicht für eine konkrete Gegenleistung, sondern zahlt es pauschal für seine Mitgliedschaft, spricht man von echten Mitgliedsbeiträgen. Echte Mitgliedsbeiträge sind von der Umsatzsteuer befreit, weil sie ohne eine konkrete Gegenleistung erbracht werden und den Gesamtbelangen der Mitglieder dienen.

Inwieweit das europäische Verständnis dem nationalen Recht widerspricht, ist nicht ganz deutlich, weil der EuGH nur von der Möglichkeit einer Umsatzsteuerpflicht spricht. Momentan berät der Bund noch mit den Ländern, ob das nationale Recht gegebenenfalls angepaßt werden muß, um dem Verständnis des EuGH zu genügen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat vorab in einer Pressemitteilung die schlimmsten Befürchtungen der Vereine ausgeräumt. Im Ergebnis sieht das BMF die bisherige deutsche Handhabung bestätigt, so daß auch in Zukunft die Jahresbeiträge der Mitglieder nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden sollen. Gesetzesänderungen seien allenfalls in bestimmten Randbereichen zu befürchten. Beispielhaft nennt das BMF Leistungen von Dachverbänden an ihre selbständigen Untergliederungen.

Insgesamt versichert das BMF, sich für eine vereinsfreundliche Lösung einzusetzen.

Quelle: Steuer-Brief für Vereine 07/05



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