Für die Prüfung eines Grenzbetrags kann sogenannter ausbildungsbedingter Mehrbedarf von den Einkünften abgezogen werden, z. B. Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten zur Ausbildungsstelle, allerdings nicht die Kosten für die auswärtige Unterbringung am Ausbildungsort. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß auch Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, bevor die eigenen Einkünfte mit dem Grenzbetrag verglichen werden. (Beschluß vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02)
Beispiel:
Der 20-jährige Auszubildende bezieht eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 10.400 Euro im Jahr. Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge betragen 2.100 Euro.
Arbeitslohn | 10.400 Euro |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | ./. 920 Euro |
Einkünfte | 9.480 Euro |
Sozialversicherungsbeiträge | ./. 2.100 Euro |
verbleiben | 7.380 Euro |
Da der Grenzbetrag von 7.680 Euro nicht überschritten wird, erhalten die Eltern Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag.
Zumindest in allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen ist gegebenfalls zu prüfen, ob entsprechende Kindergeldfestsetzungen geändert werden können.