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Zwischenstand zur Zahlung und Erstattung der U2-Umlage
Die BAG WfbM hat ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben, das eine Einschätzung darüber liefern soll, ob die für Werkstätten durch die U2-Umlage anfallenden Kosten vom Leistungsträger zu erstatten sind.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geändert. Frauen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, werden damit ausdrücklich in den Schutzbereich dieses Gesetzes miteinbezogen. Entsprechend werden Werkstätten auch hinsichtlich ihrer Werkstattbeschäftigten wie Arbeitgeber im Sinne des MuSchG angesehen. Die BAG WfbM hat über diese Gesetzesänderung mit dem Werkstatt:Telegramm Nr. 2.2018 vom 17. Januar 2018 informiert.

Aufgrund des Gesetzeswortlautes und der Systematik des Mutterschutz- und des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) vertritt die BAG WfbM die Ansicht, dass Werkstätten als eine Folge dieser Gesetzesänderung in das sogenannte Verfahren der U2-Umlage nach dem AAG einzubeziehen sind. Daraus ergibt sich die praktische Konsequenz, dass pro Beschäftigtem im Arbeitsbereich – egal ob männlich oder weiblich – ein prozentualer Anteil des Arbeitsentgelts monatlich an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse abzuführen ist.

Frage nach Kostenerstattung
Da es sich bei den hiermit entstehenden Kosten um Kosten handelt, die individuell pro Beschäftigtem anfallen und somit im Zusammenhang mit der Aufgabe der Rehabilitation stehen, ist nach Auffassung der BAG WfbM eine Erstattung durch die Leistungsträger auf der Basis des § 58 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX angezeigt.

Leider wird diese Rechtauffassung nicht von allen Leistungsträgern geteilt, sodass sich im Hinblick auf die Erstattung ein vielfältiges Bild ergibt. Einige Leistungsträger erstatten, andere nicht, wieder andere bitten um Geduld, da sie die Sachlage selbst noch prüfen müssen.

Um das Thema weiter begleiten zu können, hat die BAG WfbM ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dessen Erstellung sowie die damit verbundene Prüfung der oben genannten Fragestellungen dauern noch an. Sobald das Gutachten vorliegt, werden die Mitglieder der BAG WfbM über dessen Ergebnis sowie mögliche weitere Schritte informiert.


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