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Urteil Grundsicherungsanspruch im Eingangs- und Berufsbildungsbereich
Das Sozialgericht Augsburg hat entschieden: Auch bei Teilnehmern im Eingangs- und Berufsbildungsbereich kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt werden.

Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat sich in einem Urteil vom 16. Februar 2018 (S 8 SO 143/17 externer Link) mit der Frage beschäftigt, ob auch nach neuer Rechtslage davon auszugehen ist, dass Personen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten und somit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Seit 1. Juli 2017 regelt § 45 SGB XII die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Dabei wird ein Ersuchen an den Träger der Rentenversicherung gestellt, der wiederum die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung prüft. Eine Prüfung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nach § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII allerdings nicht, wenn Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind.

Es gibt derzeit unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob § 45 SGB XII dazu führt, dass Teilnehmer im Eingangs- und Berufsbildungsbereich auch ohne eine Überprüfung durch die Rentenversicherung als dauerhaft voll erwerbsgemindert zu betrachten sind. Die BAG WfbM hatte ihre Mitglieder bereits im Dezember 2017 im Werkstatt:Telegramm 10.2017 zu der abweichenden Rechtsauffassung informiert.

Bedeutung der Entscheidung des Sozialgerichts für die Praxis
Das Urteil des SG Augsburg ist das erste zu § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung. Es steht im Einklang mit der Rechtsauffassung der BAG WfbM, wonach Teilnehmer im Eingangs- und Berufsbildungsbereich ebenso wie Beschäftigte im Arbeitsbereich als dauerhaft voll erwerbsgemindert zu betrachten sind.

Derzeit sind noch viele Klagen zu § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII an Sozialgerichten anhängig. Aufgrund eines Rundschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales legen viele Kostenträger die maßgebliche Vorschrift anders als das SG Augsburg aus und lehnen Leistungen der Grundsicherung für Teilnehmer im Eingangs- und Berufsbildungsbereich ab. Zur endgültigen Klärung kann nur das Bundessozialgericht beitragen. Bis dahin wird es voraussichtlich noch einige Zeit dauern.


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