Diesen Artikel an Freunde versenden
Prüfungsordnung zur FPO in Sachsen-Anhalt in Kraft
Mit der Entwicklung von Prüfungsordnungen zum Abschluß der Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung geht es auf der Länderebene langsam voran. Nun hat das Bundesland Sachsen-Anhalt die Vorreiterrolle übernommen. Seit Januar 2003 ist sie in Kraft: eine zweiseitige Prüfungsordnung, für die sich das Kultusministerium des Landes verantwortlich erklärt. Zuständige Landesbehörde ist das Ministerium für Gesundheit und Soziales in Sachsen-Anhalt; hier wurde bestimmt, daß für die Entwicklung der konkreten Prüfungsordnung das Kultusministerium beauftragt und mit verantwortlich werden muß. Folgende Ausgestaltung wurde von den beiden Ministerien gewählt:
Zuständig für die Abnahme der Prüfungen vor Ort sind die Schulämter in ihren jeweiligen Einzugsbereichen. Im Prüfungsausschuß sind neben der Schulbehörde vertreten: eine Vertretung jeweils von Landesarbeitsamt und Ministerium für Gesundheit und Soziales, Vertretungen der Lehrkräfte bzw. des Fortbildungsträgers. Mitwirken im Prüfungsausschuß soll weiterhin die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten - insbesondere bei der Präsentation der Projektarbeit und dem Fachgespräch. Mit dieser Besetzung sieht das zuständige Kultusministerium die notwendige inhaltliche Fachlichkeit im Prüfungsausschuß als gegeben an. Für die Gesamtkoordination - und damit die Sicherstellung landeseinheitlicher Prüfungsstandards - erklärt sich auf unsere Rückfrage das Referat Erwachsen- und Weiterbildung im Kultusministerium für zuständig.
Erklärungsbedürftig erschien uns der Passus unter Nr. 5 der Prüfungsordnung, der zur Frage der Externenprüfung besagt, daß für die Anerkennung von Vorleistungen - im Rahmen der in der FPO festgelegten fünf Jahre - Voraussetzung ist, wer vor einer "zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlichen anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, ...". Denn damit ist für ehemalige Absolvent|inn|en nicht geklärt, wie ihre Prüfungsleistungen anerkannt werden können, die nicht bei einer staatlich anerkannten Fortbildungseinrichtung erbracht wurden. Auch dafür hat das Kultusministerium eine Lösung vorbereitet, indem alle SPZ-Fortbildungseinrichtungen beim Ministerium die staatliche Anerkennung beantragen können, wenn Sie künftig auf Basis der FPO qualifizieren - und diese Anerkennung gilt dann auch für Prüfungsleistungen aus der Vergangenheit.
Ein erstes Prüfungsverfahren wurde bereits durchgeführt; beide Ministerien bewerten den ersten Durchlauf positiv, ebenso die beteiligte Fortbildungseinrichtung.
Die Vertreter|innen der Ministerien sind offen dafür, daß es ggf. auf Basis gemachter Erfahrungen im Zeitverlauf Nachbesserungen geben könnte. Ansprechpartner im Kultusministerium von Sachsen-Anhalt ist Herr Heil (Referent für Erwachsenen- und Weiterbildung).
Sie können die Prüfungsordnung von Sachsen-Anhalt einsehen auf der neu eingerichteten gemeinsamen Internetplattform von SPZ-Anbietern und Werkstätten: www.wfbm.info -> im Untermenü "Bildungsangebote".
Zuständig für die Abnahme der Prüfungen vor Ort sind die Schulämter in ihren jeweiligen Einzugsbereichen. Im Prüfungsausschuß sind neben der Schulbehörde vertreten: eine Vertretung jeweils von Landesarbeitsamt und Ministerium für Gesundheit und Soziales, Vertretungen der Lehrkräfte bzw. des Fortbildungsträgers. Mitwirken im Prüfungsausschuß soll weiterhin die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten - insbesondere bei der Präsentation der Projektarbeit und dem Fachgespräch. Mit dieser Besetzung sieht das zuständige Kultusministerium die notwendige inhaltliche Fachlichkeit im Prüfungsausschuß als gegeben an. Für die Gesamtkoordination - und damit die Sicherstellung landeseinheitlicher Prüfungsstandards - erklärt sich auf unsere Rückfrage das Referat Erwachsen- und Weiterbildung im Kultusministerium für zuständig.
Erklärungsbedürftig erschien uns der Passus unter Nr. 5 der Prüfungsordnung, der zur Frage der Externenprüfung besagt, daß für die Anerkennung von Vorleistungen - im Rahmen der in der FPO festgelegten fünf Jahre - Voraussetzung ist, wer vor einer "zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlichen anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, ...". Denn damit ist für ehemalige Absolvent|inn|en nicht geklärt, wie ihre Prüfungsleistungen anerkannt werden können, die nicht bei einer staatlich anerkannten Fortbildungseinrichtung erbracht wurden. Auch dafür hat das Kultusministerium eine Lösung vorbereitet, indem alle SPZ-Fortbildungseinrichtungen beim Ministerium die staatliche Anerkennung beantragen können, wenn Sie künftig auf Basis der FPO qualifizieren - und diese Anerkennung gilt dann auch für Prüfungsleistungen aus der Vergangenheit.
Ein erstes Prüfungsverfahren wurde bereits durchgeführt; beide Ministerien bewerten den ersten Durchlauf positiv, ebenso die beteiligte Fortbildungseinrichtung.
Die Vertreter|innen der Ministerien sind offen dafür, daß es ggf. auf Basis gemachter Erfahrungen im Zeitverlauf Nachbesserungen geben könnte. Ansprechpartner im Kultusministerium von Sachsen-Anhalt ist Herr Heil (Referent für Erwachsenen- und Weiterbildung).
Sie können die Prüfungsordnung von Sachsen-Anhalt einsehen auf der neu eingerichteten gemeinsamen Internetplattform von SPZ-Anbietern und Werkstätten: www.wfbm.info -> im Untermenü "Bildungsangebote".