Stellungnahmen 09.08.18
Stellungnahme der BAG WfbM zum Referentenentwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) veröffentlicht – Ausnahmeregelung zur U2-Umlage für Werkstätten in Sicht
Am 23. Juli 2018 wurde der Referentenentwurf für das TSVG veröffentlicht. Dieser sieht Änderungen am Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vor. Die Änderungen hätten zur Folge, dass Werkstätten mit ihren im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen nun ausdrücklich nicht in die sogenannte U2-Umlage einbezogen werden.  

Durch die Änderungen im Mutterschutzgesetz waren die Werkstätten mit ihren im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen ab 1. Januar 2018 auch in das Umlageverfahren nach dem AAG einzubeziehen. Die nun in Aussicht stehende Ausnahmeregel würde die Werkstätten jedoch vom Einbezug in das U2-Umlageverfahren befreien.

BAG WfbM begrüßt Ausnahmeregelung
Da eine entsprechende Ausnahmeregelung im AAG bisher fehlte, war aufgrund der Erweiterung des Mutterschutzgesetzes ab Januar 2018 ein Einbezug von Werkstätten in die U2-Umlage vorzunehmen. Dies führte in der Praxis zu vielen Fragen. Insbesondere Fragen zur Höhe der Beitragsgrundlage als auch der Refinanzierung standen dabei im Fokus. Zur Begleitung dieser Fragen hatte die BAG WfbM ein Gutachten in Auftrag gegeben, das hierzu Antworten lieferte und die Fragen anhand der bis dahin vorhandenen Rechtslegung und Rechtsprechung konkretisierte.

Das Ergebnis: Auch wenn die Ziele des AAG nicht zum Werkstättenrecht passen, besteht die gesetzliche Pflicht für Werkstätten, an dem U2-Umlageverfahren teilzunehmen. Nur durch eine Gesetzesänderung kann in dieser Situation Abhilfe geschaffen werden.

Das sieht auch der Gesetzgeber so, so dass dieser einen Vorschlag für eine Ausnahmeregelung erarbeitet hat. Die BAG WfbM begrüßt den Vorschlag einer Ausnahmeregelung ausdrücklich. Gleichzeitig fordert die BAG WfbM, dass die Ausnahmeregelung rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
 
Was bedeutet das für die Praxis?
Noch ist unklar, wann das Gesetz beschlossen wird und zu welchem Datum die unterschiedlichen Artikel in Kraft treten. Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist bzw. am dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausnahmeregelung müssen Werkstätten die U2-Umlage nicht mehr an die jeweiligen Krankenkassen abführen.

Wichtig ist jedoch: Bis zum Beschluss des Gesetzes besteht weiterhin die Pflicht zur Abführung der U2-Umlage. Zudem werden auch nach Gesetzesbeschluss die Pflichten aus dem Mutterschutzgesetz weiterhin gelten! Das heißt, dass im Falle einer Schwangerschaft einer Werkstattbeschäftigten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes beachtet werden müssen.

Die Stellungnahme der BAG WfbM zum TSVG finden Sie hier externer Link.
Den kompletten Referentenentwurf können Sie hier externer Link nachlesen.


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