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BAG WfbM zur Verdienstdebatte in Duisburg
Die Bekanntmachung der Verdiensthöhe der Geschäftsführerin der Duisburger Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Roselyne Rogg, hat eine öffentliche Debatte ausgelöst. Der Aufsichtsrat der Duisburger Werkstätten besprach in einer Sitzung am 08.08.2018 ein Gutachten, dass die jährliche Gehaltshöhe von 376.000 Euro bestätigt.

Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, „dass ein angemessenes Geschäftsführungsgehalt für die wfbm maximal zwischen 150 000 Euro und 180 000 Euro liegen könne. Das aktuelle Gehalt Roselyne Roggs, welches ohne Kenntnis des Aufsichtsrats ausgezahlt wurde, […] ist damit inakzeptabel“, heißt es in der Pressemitteilung des Aufsichtsrates vom 08.08.2018.

Zuvor hatte Roselyne Rogg in einer Pressekonferenz am 07.08.2018 die Gehaltshöhe gerechtfertigt und erklärte, ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin Ende Juni 2019 zu beenden.

„Mit einstimmigem Beschluss hat der Aufsichtsrat der Werkstatt für Menschen mit Behinderung (wfbm) in seiner […] Aufsichtsratssitzung das Arbeitsverhältnis mit Roselyne Rogg mit sofortiger Wirkung beendet. […]Nicht nur die zwischenzeitlich öffentlich gewordenen Erkenntnisse hinsichtlich der massiven Gehaltserhöhungen, sondern auch die gestrige Pressekonferenz ließen dem Aufsichtsrat, der vor allem im Wohle der Werkstatt für Menschen mit Behinderung und ihrer Mitarbeiter handelt, keine andere Entscheidungsmöglichkeit.“, erklärte der Aufsichtsrat.

Verhältnismäßigkeit muss geprüft werden
Ein Gehalt für eine Leitungsposition in dieser Höhe ist nicht branchenüblich. Zudem verbietet das Gemeinnützigkeitsrecht die Zahlung von unangemessen hohen Vergütungen als sogenannte Mittelfehlverwendung. So regelt die Abgabenordnung als Ausprägung der Selbstlosigkeit, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen Personen begünstigen darf.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Unternehmensstrukturen von Werkstätten für behinderte Menschen in Größe und Art innerhalb der Bundesrepublik sehr unterschiedlich sind und damit nur eine bedingte Vergleichbarkeit gegeben ist.

In der Regel geben Werkstätten für behinderte Menschen unabhängig von ihrer Trägerschaft und Unternehmensstruktur freiwillig Informationen über Vergütungen an die entsprechenden Wirtschafts- und Verwaltungsgremien ihrer Träger weiter. Über die Verhältnismäßigkeit haben die zuständigen Aufsichts- und Prüfungsgremien der Werkstätten zu entscheiden. Eine professionelle und transparente Verfahrensweise ist bei Sozialunternehmen unerlässlich. Sie stärkt die Zusammenarbeit zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer und ermöglicht so die Gestaltung eines umfassenden Leistungsangebotes zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung.

Werkstätten leisten in Deutschland gute und wertvolle Arbeit für und mit behinderten Menschen. Mehr als 300.000 Menschen erhalten in über 700 Werkstätten mit 2.750 Standorten eine Chance auf Teilhabe am Arbeitsleben, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht haben. Dieses elementare Leistungsangebot darf nicht durch das Fehlverhalten einzelner Personen grundsätzlich negativ verurteilt werden.

 


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