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Richtungsweisendes BGH-Urteil: Beratungspflicht für Menschen mit Behinderung gestärkt
Der Bundesgerichtshof stärkt Menschen den Rücken, die im komplizierten Sozialleistungssystem ihre Ansprüche geltend machen wollen. In einem Urteil sprach er darum Leistungsempfängern einen besonderen Beratungsanspruch zu, der von den Behörden zu erfüllen ist.

Mit diesem Urteil verpflichtet der BGH die Sachbearbeiter von Behörden, die Belange und Fragen der Antragsteller aufmerksam zu prüfen und die Leistungsempfänger umfassend über ihre Ansprüche zu informieren.

Das bedeutet, dass die Behörden den Fall individuell betrachten und dabei auch über die Grenzen des eigenen Hauses hinausschauen müssen. Das betrifft beispielsweise die Frage, ob der Betroffene auch bei anderen Sozialleistungsträgern Rechtsansprüche geltend machen kann. Dies kann im Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen von Leistungsempfängern gegenüber den Behörden führen - wie im vorliegenden Fall, in dem der Betroffene Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro fordert, weil die Behörde ihn nur unzulänglich beraten hat.

Ob der Schadensersatz wirklich gewährt wird, ist noch offen. Der BGH hat den Fall zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

(Az. III ZR 466/16)

 


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