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Rechtsansprüche zur Aufnahme in den Berufsbildungsbereich bestätigt
Das Sozialgericht Kiel hat am 24. Mai 2005 ein Grundlagenurteil zur Absicherung von Rechtsansprüchen für die Gewährung beruflicher Bildung in Werkstätten erlassen (Az: S 9 AL 48/05). Die Grundlagenentscheidungen beinhalten drei Kernfragen und damit drei richtungsweisende rechtliche Klarstellungen: erstens zur Frage der Berechtigung eines ambulant begleitenden beruflichen Bildungsangebotes, zweitens zur Frage der Eingrenzung auf eine leistungserbringende Werkstatt im Einzugsbereich der Klägerin, drittens zur Frage der Kostentragungsablehnung aufgrund der angekündigten Ablehnung des der Bildungsmaßnahme nachfolgenden Kostenträgers der Sozialhilfe. Die Entscheidungen im Ergebnis:

Die Klägerin hat Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt beantragt. Sie besucht eine von Fachkräften der Werkstatt begleitete berufliche Bildungsmaßnahme in einer Kindertagesstätte in Form eines ambulanten Berufsbildungsbereiches. Vom Kostenträger wurde in Frage gestellt, inwiefern damit die Rechtsgrundlagen für das Leistungsangebot der Werkstatt auf Basis von § 40 i. V. mit § 136 SGB IX erfüllt werden.

Entscheidung: Für das Gericht bestehen „keine Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme für die Klägerin und damit ihrem berechtigten Wunsch nach Durchführung dieser Maßnahme. ... Diese Art der Ausbildung in einer Kindertagesstätte kann auch nur mit ausgelagerten Ausbildungsplätzen angeboten werden. Dementsprechend ist die Klägerin auch unter Respektierung ihres gemäß § 9 SGB IX bestehenden Wunsch- und Wahlrechtes nicht auf eine andere Leistung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, ... zu verweisen“ (Urteil S. 7).

Die Klägerin konnte ihren Wunsch nach berufsbildender Qualifizierung nur über eine Werkstatt erfüllt bekommen, die nicht im direkt zuständigen regionalen Einzugsbereich der Klägerin ihren Sitz hat. Dennoch liegt die qualifizierende Kindertagesstätte in guter Erreichbarkeit für die Klägerin. Sie kann diese selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ohne finanziellen Mehraufwand aufsuchen. Der Kostenträger widersprach dem Wunsch der Klägerin, ihr Angebot über eine nicht im direkten Einzugsbereich liegende Werkstatt zu erhalten.

Entscheidung: „Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, daß die Maßnahme in der Kindertagesstätte die für sie geeignete ist... Diesem Wunsch der Klägerin ist gemäß § 9 SGB IX Rechnung zu tragen. ... Gem. § 33 SGB I, auf den § 9 Abs. 1 S. 2 SGB IX verweist, wird ausgeführt, daß den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. Bei der von der Klägerin begehrten und bereits begonnenen Maßnahme handelt es sich um einen ‚berechtigten’ Wunsch im Sinne der vorgenommenen Vorschriften (Urteil S. 6).

Der zuständige Kostenträger (Bundesagentur für Arbeit) lehnte ihre Kostenbewilligung weiterhin mit dem Verweis auf die Ankündigung einer Nichtbewilligung des nachfolgenden Kostenträger ab. Diese war mit einem Vermerk des Sozialhilfeträgers vorgetragen worden.

Entscheidung: „Die Klägerin hat begründete Aussicht, im Anschluß an die Maßnahme als Mitarbeiterin mit Werkstattvertrag in einem ausgelagerten Arbeitsplatz in einer Kindertagesstätte zu arbeiten. ...
Diese Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 41 SGB IX erbringen gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4 die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des § SGB 12. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich ausführt, das Sozialamt des Kreises ... würde einer Förderung im Arbeitsbereich für einen Außenarbeitsplatz in einer Kindertagesstätte in ... nicht zustimmen, so daß diese Tatsache schon einer Gewährung von Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich entgegenstünde, so ist diesem entgegen zu halten, daß keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich ist, die für die Gewährung von Leistungen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich Voraussetzung ist, daß bereits eine Zustimmung des für die Leistungen im Arbeitsbereich zuständigen Trägers vorliegt. Die Gewährung von Leistungen im Arbeitsbereich wird zu gegebener Zeit. nämlich nach Absolvierung der Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich erfolgen. Erst dann entscheidet der jeweils zuständige Träger über die Bewilligung“ (Urteil S. 7/8).



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