Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2004 beträgt 29.060 Euro; das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 beträgt 29.304 Euro.
Die Verordnung erläßt eine Erhöhung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung auf monatlich 2.450 Euro (alte Bundesländer) bzw. 2.065 Euro (neue Bundesländer). In der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt jedoch die Unterscheidung nach neuen und alten Bundesländern: Hier gibt bundeseinheitlich der Wert von 2.450 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird in den alten Bundesländern auf monatlich 5.250 Euro angehoben, in den neuen Bundesländern soll sie unverändert 4.400 Euro betragen. Für die Arbeitslosenversicherung gelten die gleichen Werte.
Arbeitnehmer sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die Werte gelten bundeseinheitlich:
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt nach der Verordnung für das Jahr 2006 sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer einheitlich 47.250 Euro (monatlich 3.937,50 Euro).
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V beträgt für das Jahr 2006 sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer einheitlich 42.750 Euro (monatlich 3.562,50 Euro).