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Rechengrößen der Sozialversicherung 2019
In seiner 972. Sitzung hat der Bundesrat am 23. November 2018 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019) zugestimmt.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung gelten. Dies sind beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 lag bei 37.077 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2019 wurde mit 38.901 Euro angegeben.

Die Bezugsgröße ist von besonderer Bedeutung. Nach ihr werden die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten für behinderte Menschen berechnet. In der Rentenversicherung liegt die Bezugsgröße in Westdeutschland bei 3.115 Euro (37.380 Euro im Jahr), in Ostdeutschland bei 2.870 Euro (34.440 Euro im Jahr). Die Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung wird in dem Jahr 2019 für das gesamte Bundesgebiet auf 3.115 Euro im Monat (37.380 Euro im Jahr) festgesetzt.

Die Rechengrößen für die neuen Länder wurden dieses Jahr erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die – genau wie der aktuelle Rentenwert (Ost) – bis zum Jahr 2025 an die Westwerte angeglichen werden.


Gesamtübersicht: Rechengrößen 2019 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
1. Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 38.901 €/Jahr 38.901 €/Jahr
2. Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1, 2 SGB IV) 3.115 €/Monat 2.870 €/Monat
3. davon 80 v. H. (für den RV-Beitrag relevantes fiktives Mindestentgelt) 2.492 €/Monat 2.296 €/Monat
4. Bezugsgröße für die KV und PV (§ 18 Abs. 1 SGB IV) 3.115 €/Monat 3.115 €/Monat
5. davon 20 v. H. (§ 235 Abs. 3 SGB V)
623 €/Monat 623 €/Monat
6. Zuschlag in der Pflegeversicherung: 0,25 Prozent von Nr. 5; von Werkstattbeschäftigten zu tragen (sofern kinderlos) 1,56 €/Monat 1,56 €/Monat
7. Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung 6.700 €/Monat 6.150 €/Monat
8. Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 4.537,50 €/Monat 4.537,50 €/Monat
9.
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) 60.750 €/Jahr 60.750 €/Jahr




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