Arbeitswelt 20.03.19
U2-Umlage: Ausnahmeregelung für Werkstätten beschlossen
Mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde am 14. März 2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. In diesem wird eine Änderung am Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vorgenommen, dass u. a. das Aufwandsverfahren für die sogenannte U2-Umlage regelt. Die Änderung hat zur Folge, dass Werkstätten nun ausdrücklich nicht in die U2-Umlage einbezogen werden.

Ausnahmeregelung gibt endlich Klarheit
Da eine entsprechende Ausnahmeregelung im AAG bisher fehlte, war aufgrund der Erweiterung des Mutterschutzgesetzes ab Januar 2018 ein Einbezug von Werkstätten in die U2-Umlage vorzunehmen. Dadurch kamen Fragen zur Höhe der Beitragsgrundlage als auch der Refinanzierung auf. Zur Begleitung dieser Fragen hatte die BAG WfbM ein Gutachten in Auftrag gegeben, das Antworten lieferte und die Fragen anhand der bis dahin vorhandenen Rechtsprechung konkretisierte.

Das Ergebnis: Auch wenn die Ziele des AAG nicht zum Werkstättenrecht passen, besteht die gesetzliche Pflicht für Werkstätten, an dem U2-Umlageverfahren teilzunehmen. Nur durch eine Gesetzesänderung konnte in dieser Situation Abhilfe geschaffen werden.

Das sah auch der Gesetzgeber. Durch den Druck, der durch Nachfragen und auch das Gutachten der BAG WfbM und sicher auch der Krankenkassen und Leistungsträger entstand, ist es nun gelungen, eine Ausnahmeregelung für Werkstätten im Rahmen des AAG zu schaffen.

Was bedeutet das für die Praxis?
Werkstätten müssen die U2-Umlage nicht mehr an die jeweiligen Krankenkassen abführen. Die Frage einer Refinanzierung besteht daher nicht mehr. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2018. Beiträge, die aufgrund der bis dahin geltenden Rechtslage (vom 1. Januar 2018 bis zur Verabschiedung des Gesetzes) bereits abgeführt worden sind, müssen von den Krankenkassen zurückerstattet werden.

 


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