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Erhöhung von Ausbildungsgeld und Grundbetrag – Fluch oder Segen?
Die Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch werden immer wieder an die sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst. Unter anderem betrifft dies die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld, die den Lebensunterhalt von Auszubildenden während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sicherstellen.

Auch Teilnehmende im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich sollen ab 1. August 2019 von einer deutlichen Erhöhung des Ausbildungsgeldes profitieren. Die Erhöhung des Ausbildungsgeldes führt wiederum auch zu einer Erhöhung des Grundbetrags des Entgelts, das Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich erhalten. Die Erhöhung des Ausbildungsgeldes wird von der BAG WfbM ausdrücklich begrüßt. Die Verknüpfung mit dem Grundbetrag wird eine Reihe von Werkstätten jedoch vor größere Herausforderungen stellen.

Die BAG WfbM war in das gesetzgeberische Vorhaben nicht einbezogen und hat von der gesetzlichen Änderung erst mit Veröffentlichung des Gesetzentwurfs erfahren. Das bereits ab dem 1. August 2019 geplante Inkrafttreten sieht die BAG WfbM äußerst kritisch.

Gesetzliche Grundlagen
Geplant ist eine Änderung von § 125 SGB III (Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzentwurfs zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BABAb-gAnpG)). Diese sieht vor, dass ab dem 1. August 2019 im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ein Ausbildungsgeld in Höhe von 117 Euro monatlich gezahlt werden soll. Ein aktualisierter Gesetzentwurf zur Vorlage für den Bundesrat (Bundesrat Drucksache 120/19) enthält zusätzlich eine weitere Erhöhung ab dem 1. August 2020 auf 119 Euro monatlich. Bisher werden im ersten Jahr des Berufsbildungsbereichs 67 Euro und im zweiten Jahr 80 Euro gezahlt.

Die mit dem Entwurf verbundene deutliche Steigerung des Ausbildungsgeldes stellt eine finanzielle Besserstellung der Leistungen der Teilnehmenden dar. Denn fest steht: Auch Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen der Beruflichen Bildung in Werkstätten für behinderte Menschen ein Ausbildungsgeld erhalten, haben ein Recht auf ein adäquates Ausbildungsgeld, finanziert durch die Bundesagentur für Arbeit, das an aktuelle Rahmenbedingungen angepasst werden muss. Insofern ist die geplante Erhöhung des Ausbildungsgeldes konsequent und ausnahmslos zu begrüßen. Insbesondere ist es erfreulich, dass die Änderung des § 125 SGB III auf eine Jahresdifferenzierung der Beträge in ein erstes und ein zweites Berufsbildungsjahr zugunsten eines einheitlichen Ausbildungsgeldes verzichtet.

Kopplung des Ausbildungsgeldes an den Grundbetrag
Gemäß § 221 Absatz 2 SGB IX zahlen Werkstätten den Beschäftigten im Arbeitsbereich ein Entgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit im Berufsbildungsbereich leistet, und einem Steigerungsbetrag zusammensetzt.

Somit führt die geplante Erhöhung des Ausbildungsgeldes automatisch auch zu einem deutlichen Anstieg des Grundbetrages von derzeit 80 Euro auf 117 Euro. Man könnte nun annehmen, dass auch diese Erhöhung generell zu begrüßen ist, weil sie die Beschäftigten im Arbeitsbereich finanziell besser stellt.

Dies gilt jedoch nicht ohne Einschränkungen, denn:
  • durch eine Erhöhung des Grundbetrages auf 117 Euro würden mehr Beschäftigte als bisher die Grenze von 299 Euro Entgelt im Monat erreichen. Ab diesem Wert verringert sich das Arbeitsförderungsgeld gemäß § 59 SGB IX stufenweise. Auch wenn dies nicht die Mehrheit betreffen wird, ist doch zu erwarten, dass die Erhöhung des Grundbetrages für einen gewissen Teil der Beschäftigten hinsichtlich der Auszahlung des Arbeitsförderungsgeldes Nachteile mit sich bringen wird.
  • Voraussetzung für eine finanzielle Besserstellung aller Werkstattbeschäftigten wäre, dass der Steigerungsbetrag bei den Beschäftigten auch nach einer möglichen Erhöhung des Grundbetrages in der Höhe stabil bleiben würde. Hier ist aber zu erwarten, dass die Erhöhung des Grundbetrages Auswirkungen auf die Höhe der Steigerungsbeträge haben wird.
  • Beide Beträge werden aus dem Arbeitsergebnis der Werkstätten finanziert. Da sich das Arbeitsergebnis der Werkstätten jedoch nicht zeitgleich in der Höhe verändern wird, wird eine Erhöhung des Grundbetrages bei einer Reihe von Werkstätten eine Reduzierung der Steigerungsbeträge zur Folge haben. Denn häufig lässt sich nur auf diesem Weg die Erhöhung des Grundbetrages finanzieren.
  • für Werkstätten, die besonders viele Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf im Arbeitsbereich (bezogen auf das „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“) beschäftigen wie im Bundesland Nordrhein-Westfalen, aber auch in anderen Regionen in Deutschland ist die derzeitige Situation bereits herausfordernd. Eine zukünftige Erhöhung des Grundbetrages würde diese weiter verschärfen.
  • Das gilt insbesondere auch in Bundesländern und Regionen, in denen die Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen durch sich verändernde wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen immer komplexer wird.
  • aufgrund der beschriebenen Auswirkungen steht fest, dass das Solidarsystem in Werkstätten durch eine Erhöhung des Grundbetrages an seine Grenzen stoßen wird. Leistungsstärkere Beschäftigte müssen noch mehr als derzeit zur Erwirtschaftung der Grundbeträge aller Beschäftigten beitragen.
  • Inwiefern hier noch dem Wunsch nach einem gerechten Entgeltsystem nachzukommen ist, ist fraglich. Überhaupt stehen alle Werkstätten, wenn sie eine Reduzierung der Steigerungsbeträge in Betracht ziehen müssen, vor der Herausforderung, ihre bestehenden Entgeltordnungen anzupassen. Dies wird nicht konfliktfrei möglich sein.
Änderungen fordern das System
Mit den gesetzlichen Änderungen wird das bisherige System der Finanzierung der Werkstattentgelte der Beschäftigten an seine Grenzen gebracht. Hier muss dringend eine Lösung gefunden werden. Die BAG WfbM verfolgt weiterhin das Ziel, eine Verbesserung der Einkommenssituation aller Werkstattbeschäftigten zu erreichen. Dabei darf aber die Erbringung der Werkstattleistung an sich nicht leichtfertig gefährdet werden.

Im Interesse der 310.000 Menschen mit Behinderungen, die derzeit die Werkstattleistung als Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen, muss es gelingen, gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten, Politik und Leistungsträgern das bestehende System der Werkstätten kontinuierlich weiterzuentwickeln. Im Rahmen dieses Wandels darf es nicht ausbleiben, dass die gesetzlichen Grundlagen des Systems sowie die Finanzierung durch die Leistungsträger und die Durchführung der Leistungserbringung als solche auf den Prüfstand gestellt werden.

Die BAG WfbM wird die dafür notwendigen Diskussionen offensiv mit allen Beteiligten initiieren. Das Finanzierungssystem der Werkstattentgelte muss grundlegend reformiert werden.


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