Vor dem Hintergrund des BTHG sind die Wirkung von erbrachten Leistungen in der Eingliederungshilfe zu überprüfen und eine wirksame Leistungserbringung sicherzustellen. In ihrer aktuellen Stellungnahme zu Wirkung und Wirksamkeit bewertet die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DVfR) dabei die korrekte Anwendung der Bedarfsermittlung und -feststellung nach § 13 SGB IX unter Berücksichtigung der Vorgaben der ICF und betont die Bedeutung der Betroffenenperspektive.
Personenzentrierte Leistungen
Die DVfR schlägt unter anderem vor, bei der Begriffsklärung zu Wirkung und Wirksamkeit die Rolle von Teilhabezielen mit Blick auf die Ergebnisqualität zu berücksichtigen. Von zentraler Bedeutung sind die Bedarfsermittlung und -feststellung sowie ihre Ausgestaltung unter Berücksichtigung von § 13 SGB IX und der Vorgaben der International Classification of Functioning, Disability and Health der WHO (ICF). Der Sichtweise und der subjektiven Zufriedenheit der betroffenen Personen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Mit Blick auf Leistungsvereinbarungen sind einheitliche, empirisch gesicherte Maßstäbe für die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen zu entwickeln. Der Eignung von Diensten und Einrichtungen kommt dabei eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Bestimmung von Wirksamkeit zu.
Insgesamt ist festzustellen, dass zur gesetzeskonformen Ausfüllung von „Wirkung“ und „Wirksamkeit“ weitere interdisziplinäre Forschung erforderlich ist.
Die komplette Stellungnahme finden Sie hier .
Quelle: www.dvfr.de
Arbeitswelt
11.04.19
Stellungnahme der DVfR zur Wirkung und Wirksamkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe