Das Bundesverfassungsgericht hat am Montag, den 15. April 2019 kurzfristig entschieden: Menschen, die ein*e Betreuer*in in allen Angelegenheiten haben, dürfen nun doch schon bei der Europawahl am 26. Mai 2019 ihre Stimme abgeben. Einzige Bedingung: Sie müssen zunächst beantragen, in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, oder Beschwerde gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
Grund für die Entscheidung war ein Eilantrag der Grünen-, Linken- und der FDP-Bundestagsfraktion beim Bundesverfassungsgericht. Darin forderten die Fraktionen, die geplante Aufhebung der Wahlrechtsausschlüsse bereits auf die Europawahl anzuwenden.
Hintergrund
Bereits am 29. Januar 2019 hatte der Zweite Senat der Beschwerde von acht Menschen mit Behinderungen hinsichtlich ihres Ausschlusses bei der Bundestagswahl 2013 stattgegeben und die Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten für verfassungswidrig erklärt.
Darauf Bezug nehmend hatte die Regierungskoalition zwar am 12. März 2019 einen Antrag „für die Einführung eines inklusiven Wahlrechts“ (19/8261) vorgelegt, der vom Bundestag auch angenommen wurde. Jedoch sollten die vorgesehenen Änderungen erst zum 1. Juli 2019 und somit nach der Europawahl in Kraft treten. Der Bundestag begründete die verzögerte Umsetzung mit dem organisatorischen Aufwand, der in so kurzer Zeit kaum fehlerfrei zu bewältigen sei. Das Karlsruher Urteil hat allerdings deutlich gemacht, dass das Recht auf demokratische Teilhabe keinen Aufschub duldet. Dieser Auffassung schließt sich die BAG WfbM an und begrüßt die Entscheidung.