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Bundestag beschließt Erhöhung von Ausbildungsgeld – Grundbetrag steigt in vier Stufen
Der Bundestag hat am 6. Juni 2019 das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BABAbg-AnpG) beschlossen.
Somit erhöht sich ab dem 1. August 2019 das Ausbildungsgeld für Teilnehmer im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen von 80 Euro auf 117 Euro monatlich. Ab dem 1. August 2020 erhöht sich das Ausbildungsgeld auf 119 Euro.
Die Erhöhung des Ausbildungsgeldes hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Grundbetrages.
Der Grundbetrag ist nach § 221 Absatz 2 Satz 1 SGB IX an die Höhe des Ausbildungsgeldes gekoppelt und steigt entsprechend, wenn sich das Ausbildungsgeld erhöht. Eine Steigerung von derzeit 80 Euro auf 117 Euro entsprechend der Anhebung des Ausbildungsgeldes zum 1. August 2019 hätte einige Werkstätten vor große finanzielle Herausforderungen gestellt.
Gesetzesänderungen im parlamentarischen Verfahren
Die BAG WfbM hat sich im parlamentarischen Verfahren und insbesondere am 3. Juni 2019 im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum BABAbg-AnpG dafür eingesetzt, dass der Grundbetrag stufenweise angepasst wird. Große Unterstützung bei der politischen Interessenvertretung gab es auch von den Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstätten.
Daraufhin erging ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU und der SPD mit folgendem Inhalt:
Für die Kopplung von Grundbetrag und Ausbildungsgeld wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Der Grundbetrag wird nunmehr in vier Stufen angepasst:
• Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich
• Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich
• Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich
• Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Grundbetrag dann mindestens 119 Euro monatlich. Durch das Wort „mindestens“ wird zum Ausdruck gebracht, dass in Werkstätten, die wirtschaftlich leistungsfähig sind, auch ein höherer Grundbetrag gezahlt werden kann.
Bundestag und Bundesrat haben im Sommer 2022 einer Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zugestimmt. Damit geht eine weitere Erhöhung des Ausbildungsgeldes im Berufsbildungsbereich von Werkstätten sowie des Grundbetrags im Arbeitsbereich einher. Informationen dazu finden Sie hier .
Berücksichtigung weiterer Forderungen der BAG WfbM
Auch darüber hinaus waren die Bemühungen der BAG WfbM erfolgreich:
Ein Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD beinhaltet den Vorschlag der BAG WfbM, unter Beteiligung der Werkstatträte, der Politik und Wissenschaft ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem zu entwickeln, um somit eine Verbesserung der Einkommenssituation aller Werkstattbeschäftigten zu erreichen.
Weitere Informationen finden Sie hier
Somit erhöht sich ab dem 1. August 2019 das Ausbildungsgeld für Teilnehmer im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen von 80 Euro auf 117 Euro monatlich. Ab dem 1. August 2020 erhöht sich das Ausbildungsgeld auf 119 Euro.
Die Erhöhung des Ausbildungsgeldes hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Grundbetrages.
Der Grundbetrag ist nach § 221 Absatz 2 Satz 1 SGB IX an die Höhe des Ausbildungsgeldes gekoppelt und steigt entsprechend, wenn sich das Ausbildungsgeld erhöht. Eine Steigerung von derzeit 80 Euro auf 117 Euro entsprechend der Anhebung des Ausbildungsgeldes zum 1. August 2019 hätte einige Werkstätten vor große finanzielle Herausforderungen gestellt.
Gesetzesänderungen im parlamentarischen Verfahren
Die BAG WfbM hat sich im parlamentarischen Verfahren und insbesondere am 3. Juni 2019 im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum BABAbg-AnpG dafür eingesetzt, dass der Grundbetrag stufenweise angepasst wird. Große Unterstützung bei der politischen Interessenvertretung gab es auch von den Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstätten.
Daraufhin erging ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU und der SPD mit folgendem Inhalt:
Für die Kopplung von Grundbetrag und Ausbildungsgeld wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Der Grundbetrag wird nunmehr in vier Stufen angepasst:
• Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich
• Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich
• Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich
• Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Grundbetrag dann mindestens 119 Euro monatlich. Durch das Wort „mindestens“ wird zum Ausdruck gebracht, dass in Werkstätten, die wirtschaftlich leistungsfähig sind, auch ein höherer Grundbetrag gezahlt werden kann.
Bundestag und Bundesrat haben im Sommer 2022 einer Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zugestimmt. Damit geht eine weitere Erhöhung des Ausbildungsgeldes im Berufsbildungsbereich von Werkstätten sowie des Grundbetrags im Arbeitsbereich einher. Informationen dazu finden Sie hier .
Berücksichtigung weiterer Forderungen der BAG WfbM
Auch darüber hinaus waren die Bemühungen der BAG WfbM erfolgreich:
Ein Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD beinhaltet den Vorschlag der BAG WfbM, unter Beteiligung der Werkstatträte, der Politik und Wissenschaft ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem zu entwickeln, um somit eine Verbesserung der Einkommenssituation aller Werkstattbeschäftigten zu erreichen.
Weitere Informationen finden Sie hier