Neben der sogenannten Sachpflege, bei der der entsprechende Pflegedienst sämtliche Entscheidungen über die Art und Dauer der Betreuung trifft, gibt es die Möglichkeit, das „PGB“ (Persönliche Budget) zu beantragen.
Manche Pflegefunktionen können die „Kunden“ u. a. selbst in Auftrag geben:
- Haushaltshilfen
- Assistenz bei alltäglichen Handlungen (z. B. Toilettengang, Körperpflege, Essen usw.)
- Krankenpflege (Medikamentengebrauch, Wundenbehandlung usw.)
- Unterstützende Begleitung (z. B. bei Aktivitäten außer Haus)
- Aktivierende Begleitung (Hilfestellung bei Problemen, Umgang mit der Behinderung usw.)
Eine dauerhafte medizinische Behandlung bzw. Therapie sowie dauerhafte Aufenthalte in einer Einrichtung sind mit dem PGB nicht bezahlbar. Das PGB gilt nicht als Einkommen und hat somit keinen Einfluß auf andere Regelungen und Bestimmungen, wie Mietzuschuß, Sozialhilfe, Rente usw.
Für die angestellten Personen, die mit dem PGB für ihre Dienstleistung bezahlt werden, zählt das verdiente Geld jedoch als Einkommen. Dies gilt es besonders zu beachten, wenn die Pflegeleistung durch ein Familienmitglied erbracht wird, da dies Folgen für andere Bestimmungen und Leistungen haben kann, für die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen oder Eigenbeträge gelten.
Eigenbetrag
Das Budget wird nicht vollständig ausbezahlt. Zuvor wird von der Summe ein Eigenbetrag zu einem bestimmten Prozentsatz abgezogen. Jedoch ist der Eigenbetrag in der Praxis meist niedriger, da es einen festgelegten Höchsteigenbetrag gibt, bei dem das Einkommen der betreffenden Person sowie das ihrer Familie berücksichtigt wird.
Der Endbetrag wird auf das Bankkonto des Auftraggebers überwiesen. Wenn dieser überwiesene Budgetbetrag nicht zur Bezahlung des Pflegepersonals ausreicht, muß der Auftraggeber für den Differenzbetrag selbst aufkommen.
Nachweis zur Verwendung des Budgets
Für die Verwendung des Budgets muß der Auftraggeber Nachweise erbringen. Es können dabei nur Kosten angegeben werden, die aufgrund von Verträgen entstanden sind, die mit dem Pflegepersonal abgeschlossen wurden. Diese Verträge müssen auf Anfrage des zuständigen Versorgungsamtes („Zorgkantoor“) vorgelegt werden können. Das Versorgungsamt kontrolliert zudem in Stichproben, ob die entsprechenden Nachweisformulare wahrheitsgemäß ausgefüllt worden sind.
Über einen bestimmten Teil des Budgets können die Auftraggeber jedoch frei verfügen, ohne daß sie im Nachhinein über dessen Verwendung Rechenschaft ablegen müssen. Dieser frei verfügbare Betrag entspricht 1,5 Prozent des Netto-Budgets mit einem jährlichen Mindestbetrag von 250 Euro und einem Höchstbetrag von 1.250 Euro.