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Neuer deutscher Staatenbericht zur UN-BRK
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2019 den Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen. Er berichtet über die wichtigsten Entwicklungen im Bereich der Inklusion seit 2015 und wird dem Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Genf vorgelegt.
Alle Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention sind nach Artikel 35 der Konvention verpflichtet, Staatenberichte zum Umsetzungsstand der UN-BRK einzureichen. Darin berichten sie unter anderem von den Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Konvention umzusetzen. Geprüft werden die Staatenberichte vom jeweiligen UN-Fachausschuss.
Inhalt des aktuellen Staatenberichts
Im aktuellen Staatenbericht von Deutschland werden, sowohl die Reform der Eingliederungshilfe als auch die Änderungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundesteilhabegesetz sowie die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts als Beispiele für die rechtliche Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland genannt. Eine Vielzahl von Initiativen, wie z. B. zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Diskussionsprozess zum Betreuungsrecht sowie die Inklusionsstrategie im Bereich der deutschen Entwicklungszusammenarbeit, ergänzen dies, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zudem werden folgenden Aspekte in der Unterrichtung des Bundestages durch die Bundesregierung vorgebracht: „So verfolgt beispielsweise das BTHG als die zentrale sozialpolitische Reform der vergangenen Jahre das gemeinsame Ziel von Bund und Ländern, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, die Personenzentrierung konsequent voranzutreiben und damit den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen. Auch zielen die Behindertengleichstellungsgesetze von Bund und Ländern auf die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft. Barrieren für und Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sollen vermieden bzw. weiter abgebaut werden. Inklusion ist eine Querschnittsaufgabe, die von allen staatlichen Ebenen mit Leben gefüllt werden muss. Die 17 Aktionspläne von Bund und Ländern sind hierfür ein zentrales Instrument, um Vorhaben zu beschreiben, Verantwortlichkeiten festzulegen, Meilensteine zu definieren und Ergebnisse zu messen.“ (Drucksache 19/11745, Seite 1)
Werkstätten für behinderte Menschen werden nur im Zusammenhang mit der gestärkten Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen durch die Werkstatträte und die Einführung von Frauenbeauftragten erwähnt. Außerdem wird mittels statistischer Daten über die Anzahl der Übergänge von Werkstätten in reguläre Arbeitsverhältnisse und die Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit berichtet.
Staatenprüfverfahren
Nach Artikel 35 Absatz 1 UN-BRK muss jeder Vertragsstaat seinen ersten Bericht zwei Jahre Inkrafttreten der Konvention im jeweiligen Staat vorlegen. Dies hat Deutschland 2011 mit seinem ersten Staatenbericht getan. Nach Artikel Absatz 2 UN-BRK müssen alle vier Jahre staatliche Berichte zum Umsetzungsstand folgen. Um das Staatenprüfverfahren effizienter zu gestalten, gibt es seit einiger Zeit ein vereinfachtes Berichtsverfahren, das "simplified reporting procedure". Dem entsprechend erhielt Deutschland zuvor eine Fragenliste des Ausschuss ("List of Issues prior to reporting"). Die Fragenliste muss im Staatenbericht berücksichtigt werden. Der Ausschuss hat Deutschland nach Veröffentlichung seiner Frageliste ersucht, seinen kombinierten zweiten und dritten Staatenbericht bis zum 1. Oktober 2019 vorzulegen.
Im Anschluss an den Staatenbericht erfolgt die Prüfung durch den Ausschuss im Rahmen eines Dialogs mit dem Staat ("Constructive Dialogue"). Dieser wird voraussichtlich im Frühjahr oder Herbst 2020 mit Deutschland stattfinden. Danach werden die Abschließenden Bemerkungen ("Concluding Observations") des Ausschuss veröffentlicht.
Der Staatenbericht kann hier komplett nachgelesen werden.
Alle Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention sind nach Artikel 35 der Konvention verpflichtet, Staatenberichte zum Umsetzungsstand der UN-BRK einzureichen. Darin berichten sie unter anderem von den Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Konvention umzusetzen. Geprüft werden die Staatenberichte vom jeweiligen UN-Fachausschuss.
Inhalt des aktuellen Staatenberichts
Im aktuellen Staatenbericht von Deutschland werden, sowohl die Reform der Eingliederungshilfe als auch die Änderungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundesteilhabegesetz sowie die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts als Beispiele für die rechtliche Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland genannt. Eine Vielzahl von Initiativen, wie z. B. zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Diskussionsprozess zum Betreuungsrecht sowie die Inklusionsstrategie im Bereich der deutschen Entwicklungszusammenarbeit, ergänzen dies, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zudem werden folgenden Aspekte in der Unterrichtung des Bundestages durch die Bundesregierung vorgebracht: „So verfolgt beispielsweise das BTHG als die zentrale sozialpolitische Reform der vergangenen Jahre das gemeinsame Ziel von Bund und Ländern, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, die Personenzentrierung konsequent voranzutreiben und damit den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen. Auch zielen die Behindertengleichstellungsgesetze von Bund und Ländern auf die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft. Barrieren für und Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sollen vermieden bzw. weiter abgebaut werden. Inklusion ist eine Querschnittsaufgabe, die von allen staatlichen Ebenen mit Leben gefüllt werden muss. Die 17 Aktionspläne von Bund und Ländern sind hierfür ein zentrales Instrument, um Vorhaben zu beschreiben, Verantwortlichkeiten festzulegen, Meilensteine zu definieren und Ergebnisse zu messen.“ (Drucksache 19/11745, Seite 1)
Werkstätten für behinderte Menschen werden nur im Zusammenhang mit der gestärkten Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen durch die Werkstatträte und die Einführung von Frauenbeauftragten erwähnt. Außerdem wird mittels statistischer Daten über die Anzahl der Übergänge von Werkstätten in reguläre Arbeitsverhältnisse und die Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit berichtet.
Staatenprüfverfahren
Nach Artikel 35 Absatz 1 UN-BRK muss jeder Vertragsstaat seinen ersten Bericht zwei Jahre Inkrafttreten der Konvention im jeweiligen Staat vorlegen. Dies hat Deutschland 2011 mit seinem ersten Staatenbericht getan. Nach Artikel Absatz 2 UN-BRK müssen alle vier Jahre staatliche Berichte zum Umsetzungsstand folgen. Um das Staatenprüfverfahren effizienter zu gestalten, gibt es seit einiger Zeit ein vereinfachtes Berichtsverfahren, das "simplified reporting procedure". Dem entsprechend erhielt Deutschland zuvor eine Fragenliste des Ausschuss ("List of Issues prior to reporting"). Die Fragenliste muss im Staatenbericht berücksichtigt werden. Der Ausschuss hat Deutschland nach Veröffentlichung seiner Frageliste ersucht, seinen kombinierten zweiten und dritten Staatenbericht bis zum 1. Oktober 2019 vorzulegen.
Im Anschluss an den Staatenbericht erfolgt die Prüfung durch den Ausschuss im Rahmen eines Dialogs mit dem Staat ("Constructive Dialogue"). Dieser wird voraussichtlich im Frühjahr oder Herbst 2020 mit Deutschland stattfinden. Danach werden die Abschließenden Bemerkungen ("Concluding Observations") des Ausschuss veröffentlicht.
Der Staatenbericht kann hier komplett nachgelesen werden.