- Eine Weiterentwicklung des BBiG darf den Zugang zu Berufsvorbereitungsmaßnahmen nicht mehr abhängig von der Art oder Schwere der Behinderung machen. Die Bildungsangebote nach § 68 BBiG müssen auch für Menschen mit schwereren Behinderungen zugänglich gemacht werden.
- Das bestehende System Beruflicher Bildung in Deutschland muss auch nach unten hin – also nicht nur im Hinblick auf akademische Bildung – durchlässiger werden, um jedem Menschen unabhängig vom persönlichen Entwicklungsstand und -potenzial Berufliche Bildung zu ermöglichen.
- Vor dem Hintergrund des Rechts auf Berufliche Bildung gemäß Artikel 24 UN-BRK können Werkstätten ihrer Aufgabe, Menschen mit Behinderungen für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten, nur gerecht werden, wenn Werkstätten als Lernort im Sinne des § 2 BBiG anerkannt werden.
Die Bundesregierung hat ihren „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ über den Bundestag in den parlamentarischen Prozess eingebracht (Drucksache 19/10815 vom 11. Juni 2019). Die Novellierung des BBiG hat zum Ziel, die Berufliche Bildung in Deutschland zu stärken und ihre Gleichwertigkeit zur akademischen Bildung zu verdeutlichen.
Wie schon im Referentenentwurf „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG)“ Ende letzten Jahres findet die Berufliche Bildung von Menschen mit Behinderungen auch im aktuellen Gesetzentwurf kaum Berücksichtigung. Anerkannte Berufsbildungsangebote für Menschen mit Behinderungen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, kommen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des BBiG nicht vor.
Die Stellungnahme der BAG WfbM zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ finden Sie hier. Den gesamten Gesetzentwurf können Sie hier nachlesen.