Diesen Artikel an Freunde versenden
Email des Empfängers:
Email des Senders:
Name des Senders:

BAG WfbM-Stellungnahme zu bevorzugter Berücksichtigung im Vergabeverfahren
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 15. August 2019 eine Verwaltungsvorschrift im Entwurf vorgelegt, der vorsieht, dass Werkstätten, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe im gesamten Bundesgebiet nach den gleichen Regelungen bei Vergabeverfahren bevorzugt Berücksichtigung finden. Die BAG WfbM hat sich dazu in einer Stellungnahme positioniert.

Das SGB IX sieht schon lange vor, dass Werkstätten, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu bevorzugen sind, damit sie ihre Aufgabe – die Ermöglichung der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen – besser erfüllen können. Dieser wichtige Nachteilsausgleich wurde jedoch in der Praxis bisher nur wenig genutzt. Es fehlte eine einheitliche und klare Ausgestaltung. Für jedes Bundesland gab es entweder gar keine oder unübersichtliche und schwer zu durchschauende Regelungen.

Vereinheitlichende Regelungen
Das BMAS hat nun eine Verwaltungsvorschrift zur bevorzugten Berücksichtigung von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, anerkannten Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (BevorzugtenVwV) im Entwurf vorgelegt, die diese Situation beendet. Danach müssen im gesamten Bundesgebiet Werkstätten, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe nach den gleichen Regelungen bevorzugt werden. Der Entwurf sieht vor, dass sie als bevorzugte Bieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, dass ihr Angebot mit einem Abschlag von 15 Prozent in die Preisbewertung eingeht. Zudem kann die öffentliche Hand vorsehen, dass nur sie Bieter eines Vergabeverfahren sein können.

Die Stellungnahme der BAG WfbM zur BevorzugtenVwV finden Sie hier. Den kompletten Referentenentwurf können Sie hier externer Link nachlesen.


<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden