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Regelbedarfsstufen steigen 2021
Das Bundeskabinett hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes" am 19. August 2020 beschlossen. Mit dem Gesetz werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2021 um 3,2 Prozent angehoben. Dies erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben. Bundestag und Bundesrat müssen der Verordnung noch zustimmen. Dies wird voraussichtlich Ende November erfolgen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein alleinstehender Erwachsener zukünftig monatlich 446 Euro Grundsicherung erhält. 2020 waren es noch 432 Euro. Seit 2015 ist die Grundsicherung damit um 47 Euro gestiegen. Die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner*innen und Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen ebenfalls anteilig.
Ab dem 1. Januar 2021 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelsätze:
Quelle: BMAS
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein alleinstehender Erwachsener zukünftig monatlich 446 Euro Grundsicherung erhält. 2020 waren es noch 432 Euro. Seit 2015 ist die Grundsicherung damit um 47 Euro gestiegen. Die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner*innen und Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen ebenfalls anteilig.
Ab dem 1. Januar 2021 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelsätze:
Regelbedarfsstufe (RBS) 2020 und 2021 im Vergleich | 2020 | ab 2021 | Veränderung in Euro |
||
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RBS 1: volljährige Alleinstehende | 432 € | 446 € | +14 € | ||
RBS 2: volljährige Partner*innen | 389 € | 401 € | +12 € | ||
RBS 3: SGB XII: volljährige in Einrichtungen SGB II: 18- bis 24-Jährige im Elternhaus |
345 € | 357 € | +12 € | ||
RBS 4: Kinder von 14 bis 17 Jahren | 328 € | 373 € | +45 € | ||
RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren | 308 € | 309 € | +1 € | ||
RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren | 250 € | 283 € | +33 € |
Quelle: BMAS