Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) teilt die Auffassung der BAG WfbM, daß aus der durch das SGB IX in § 40 SGB IX (ebenso § 3 der Werkstättenverordnung) getroffenen Regelung, wonach das Eingangsverfahren nicht mehr nur in Zweifelsfällen, sondern obligatorisch durchzuführen ist, nicht geschlossen werden kann, daß das auch für die Fälle gelten muß, in denen Werkstattfähigkeit zweifelsfrei nicht vorliegt.
„Das Eingangsverfahren ist Teil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese kommen in Werkstätten für behinderte Menschen nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen zur Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen vorliegen, wenn also Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben überhaupt in Betracht zu ziehen sind. Wenn also von vorneherein feststeht, daß auch nach Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen im Berufsbildungsbereich nicht zu erwarten ist, daß ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden kann (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), ist für eine Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen und damit auch für eine Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren kein Raum“, schreibt das BMGS als Antwort auf eine Anfrage der BAG WfbM vom Juli 2003.
Es geht davon aus, daß der staatliche Landeswohlfahrtsverband „diesen Grundsatz prinzipiell ebenfalls nicht in Frage stellt und nicht verlangt, daß ein Eingangsverfahren auch in den Fällen einer Aufnahme in eine Förderstätte vorgeschaltet werden muß, in denen die Werkstattfähigkeit zweifelsfrei verneint werden kann. Der LVW bezweifelt offensichtlich aber, daß eine solche Aussage in der Vielzahl der Fälle zweifelsfrei getroffen werden kann“ und führt fort:
„Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe verweist hierzu zu Recht auf Ziffer 1.1 der 'Gemeinsamen Arbeitshilfen für die Arbeit der Fachausschüsse in Werkstätten für behinderte Menschen gem. § 2 Werkstättenverordnung (WVO).' Darin ist u. a. ausgeführt, daß ablehnende Bescheide an den einzelnen behinderten Menschen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter nicht zu erteilen sind, so lange darüber im Fachausschuß nicht beraten wurde. Das heißt, daß der Fachausschuß nach diesen Empfehlungen auch bei der Frage der Feststellung der Werkstattfähigkeit beteiligt wird.