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Bundestag beschließt SGB IX-/SGB XII-Änderungsgesetz
Der Bundestag hat am Donnerstag, den 17. Oktober 2019, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ beschlossen.
Ersetzung der Stellungnahme des Fachausschusses
Mit den gesetzlichen Änderungen wird eine zusätzliche Ausnahmeregelung für die Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung als eine Voraussetzung für die Leistungsberechtigung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII eingeführt (§ 45 S. 3 Nr. 4 SGB XII).
Derzeit sieht die Regelung vor, dass keine Begutachtung durch den zuständigen Träger der Rentenversicherung erfolgt, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt bei der Aufnahme in seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Zukünftig wird die Feststellung im Teilhabeplanverfahren oder im Gesamtplanverfahren die bisherige Stellungnahme des Fachausschusses der Werkstatt nach §§ 2 und 3 Werkstättenverordnung ersetzen.
Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe und bevorzugte Auftragsvergabe
Die BAG WfbM hat sich im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14. Oktober 2019 dafür eingesetzt, dass die Regelungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsgabe und der bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand für Werkstätten nicht auf andere Leistungsanbieter ausgeweitet werden.
Mit dem nunmehr beschlossenen Gesetzentwurf hat die Bundesregierung klargestellt, dass die Regelungen zur Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe und bevorzugten Auftragsvergabe weiterhin ausschließlich für Werkstätten für behinderte Menschen gelten sollen, insbesondere da andere Leistungsanbieter im Gegensatz zu Werkstätten keine Mindestplatzzahl vorhalten müssen und für diese auch keine Aufnahmeverpflichtung bestehe. Die Klarstellung steht dabei auch im Einklang mit der Zielsetzung der Einführung der anderen Leistungsanbieter. Primäres Ziel der Einführung anderer Leistungsanbieter mit dem Bundesteilhabegesetz war es, in erster Linie Träger zu unterstützen, die ihre Leistungen möglichst in Betrieben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erbringen. Diese Anbieter akquirieren in der Regel selbst keine Aufträge, bei denen als Anreiz für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber eine Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe förderlich sein könnte.
Weitere Informationen finden Sie hier .
Ersetzung der Stellungnahme des Fachausschusses
Mit den gesetzlichen Änderungen wird eine zusätzliche Ausnahmeregelung für die Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung als eine Voraussetzung für die Leistungsberechtigung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII eingeführt (§ 45 S. 3 Nr. 4 SGB XII).
Derzeit sieht die Regelung vor, dass keine Begutachtung durch den zuständigen Träger der Rentenversicherung erfolgt, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt bei der Aufnahme in seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Zukünftig wird die Feststellung im Teilhabeplanverfahren oder im Gesamtplanverfahren die bisherige Stellungnahme des Fachausschusses der Werkstatt nach §§ 2 und 3 Werkstättenverordnung ersetzen.
Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe und bevorzugte Auftragsvergabe
Die BAG WfbM hat sich im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14. Oktober 2019 dafür eingesetzt, dass die Regelungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsgabe und der bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand für Werkstätten nicht auf andere Leistungsanbieter ausgeweitet werden.
Mit dem nunmehr beschlossenen Gesetzentwurf hat die Bundesregierung klargestellt, dass die Regelungen zur Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe und bevorzugten Auftragsvergabe weiterhin ausschließlich für Werkstätten für behinderte Menschen gelten sollen, insbesondere da andere Leistungsanbieter im Gegensatz zu Werkstätten keine Mindestplatzzahl vorhalten müssen und für diese auch keine Aufnahmeverpflichtung bestehe. Die Klarstellung steht dabei auch im Einklang mit der Zielsetzung der Einführung der anderen Leistungsanbieter. Primäres Ziel der Einführung anderer Leistungsanbieter mit dem Bundesteilhabegesetz war es, in erster Linie Träger zu unterstützen, die ihre Leistungen möglichst in Betrieben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erbringen. Diese Anbieter akquirieren in der Regel selbst keine Aufträge, bei denen als Anreiz für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber eine Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe förderlich sein könnte.
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