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Merkzeichen B keine Verpflichtung zur Begleitperson
Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln. Durch die veraltete Terminologie im Gesetz und auf dem Ausweis kann jedoch der falsche Eindruck entstehen, daß die Berechtigten verpflichtet sind, immer eine Begleitperson bei sich zu haben. Dies hat gerade in letzter Zeit zu Benachteiligungen behinderter Menschen geführt. Ein Urteil des Amtsgerichts Flensburg im Fall einer Heimbewohnerin, die einen Unfall verursachte und das Merkzeichen B im Ausweis hatte, leitete aus dem Merkzeichen eine verschärfte Aufsichtspflicht ab. Einige Einrichtungen erwogen daraufhin, Personen mit einem Merkzeichen B nicht mehr allein auf die Straße zu lassen.

Karin Evers-Meyer, die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen: „Auch Schwimmbäder beziehen sich zunehmend auf das Merkzeichen B und verweigern behinderten Menschen ohne Begleitung den Zutritt. Damit wird der Nachteilsausgleich plötzlich selbst zum Nachteil. Wenn wir Menschen mit Behinderungen ein Leben in Teilhabe und Selbstbestimmung ermöglichen wollen, brauchen sie aber die Unterstützung durch Gesetze und keine neuen Hürden.“



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