Ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten für eine solche Brille gesetzlich verpflichtet, entsteht beim Arbeitnehmer kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit die Kosten angemessen sind und die Notwendigkeit z. B. durch einen Augenarzt oder Optiker festgestellt wurde.
Werden die Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille nicht vom Arbeitgeber übernommen, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen, ist beim Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.
Quelle: Informationsbrief 04/2006 Schüllermann & Partner