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Aufwendungen für Bildschirmarbeitsbrille
Aufwendungen für eine Brille können – soweit sie nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden – als Krankheitskosten im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eine Besonderheit gilt jedoch für sogenannte Bildschirmarbeitsbrillen.

Ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten für eine solche Brille gesetzlich verpflichtet, entsteht beim Arbeitnehmer kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit die Kosten angemessen sind und die Notwendigkeit z. B. durch einen Augenarzt oder Optiker festgestellt wurde.

Werden die Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille nicht vom Arbeitgeber übernommen, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen, ist beim Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.

Quelle: Informationsbrief 04/2006 Schüllermann & Partner



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