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Urteil des BFH zur eingeschränkten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juli 2019 – XI R 2/17 entschieden, dass das Bistro eines gemeinnützigen Vereins – Zweckbetrieb – nicht automatisch Anspruch auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent hat.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der in seinem öffentlich zugänglichen Bistro mit Toilette Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sozialversicherungspflichtig beschäftigt und deren Arbeitsplätze vom zuständigen Landesamt für Soziales und Versorgung (Integrationsamt) als Einzelintegrationsmaßnahmen gefördert worden sind. Der gemeinnützige Verein begehrte für die Bistro-Umsätze den ermäßigten Steuersatz, das Finanzamt sprach ihm diesen jedoch nicht zu und besteuerte die Umsätze stattdessen mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

Ablehnung der Steuersatzermäßigung schon dem Grunde nach
Der XI. Senat des BFH verneinte die Steuersatzermäßigung in seiner Entscheidung nun aber bereits dem Grunde nach. Der BFH begründet seine Entscheidung mit der europarechtlich notwendigen engen Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz. Danach reicht es nicht aus, dass die Ausgangsleistungen von Menschen mit Behinderungen erarbeitet werden. Vielmehr ist es nach Ansicht des BFH erforderlich, dass auch die Abnehmer der Leistungen zum begünstigten Personenkreis gehören.

BFH: Gemeinnütziger Verein steht in Konkurrenz zu anderen Gastronomiebetrieben
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist nach Auffassung des BFH nur anwendbar, wenn der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmen tätig ist oder mit den erbrachten Leistungen die steuerbegünstigten Zwecke selbst verwirklicht werden. Beides war nach Ansicht der Richter*innen im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodass die Umsatzsteuerermäßigung verneint wurde. Zum einen war der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen lagen nach Auffassung der Richter*innen keine Leistungen der Wohlfahrtspflege vor.

Zurückverweisung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Allerdings verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (z. B. Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

Die BAG WfbM hat bereits Kontakt mit politischen Vertreter*innen aufgenommen und wird ihre Mitglieder über aktuelle Entwicklungen informieren.

Weitere Informationen zum Urteil finden Sie hier externer Link.


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