Arbeitswelt 07.02.20
Neues Werkstatt:Telegramm zur Mustergeschäftsordnung Vermittlungsstelle
Durch das Bundesteilhabegesetz wurde die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) erstmalig reformiert. Nach § 6 WMVO können sowohl Werkstattrat und Frauenbeauftragte als auch Werkstattleitung bei Konflikten in Angelegenheiten der Mitwirkung, Mitbestimmung und Interessenvertretung die Vermittlungsstelle anrufen.

Nach § 6 Abs. 2 WMVO können Werkstatt und Werkstattrat die weiteren Einzelheiten des Vermittlungsstellenverfahrens eigenständig vereinbaren. Hierzu haben die BAG WfbM und Werkstatträte Deutschland gemeinsam, anhand der Vorgaben aus der WMVO und vergleichbarer Regelungen aus dem Betriebsverfassungsrecht, eine Mustergeschäftsordnung für die Vermittlungsstelle erstellt.

Das nun vorliegende Werkstatt:Telegramm 1.2020 informiert die Mitglieder der BAG WfbM u.a. über die Zusammensetzung und die Kosten, die Einberufung der Vermittlungsstelle und den Ablauf des Verfahrens sowie über Rechtsfolgen der Entscheidung der Vermittlungsstelle.

Das Telegramm 1.2020, sowie weitere Werkstatt:Telegramme, finden die Mitglieder der BAG WfbM online in unserem Downloadbereich unter www.bagwfbm.de/category/17 externer Link.

Die Mustergeschäftsordnung in leichter und schwerer Sprache finden Sie online in unserem Mitglieder-Downloadbereich unter www.bagwfbm.de/category/15 externer Link.


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