Eine Benachteiligung ist in folgenden Bereichen unzulässig:
- bei der Einstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
- bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses (Kündigung),
- Berufsberatungen, Aus- und Weiterbildungen, Umschulungen etc.,
- Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung,
- Sozialschutz (einschließlich Soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste),
- soziale Vergünstigungen,
- Zugang zu Dienstleistungen jeglicher Art,
- Zugang zu Wohnraum.
(Für Kündigungen gelten vorrangig die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes.)
Sonstige Benachteiligungsverbote oder Gleichbehandlungsgebote werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten vor Benachteiligungen zu schützen. Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot, muß der Arbeitgeber im Einzelfall angemessene Maßnahmen einleiten.
Beweislast im Streitfall
Wenn eine Partei eine Benachteiligung glaubhaft machen kann, muß die andere beweisen, daß andere Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen wahrnehmen. Sie müssen mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluß aus mindestens sieben Verbänden bilden.
Antidiskriminierungsverbände dürfen in gerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigte und Beistände Benachteiligter auftreten. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen unberührt. Ebenso bleiben besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten behinderter Menschen unberührt.
Quelle: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung / Drucksache Nr. 16/1780 vom 08.06.2006