In seiner Sitzung vom 15. Mai 2020 stimmte der Bundesrat dem Sozialschutzpaket II zu. Neben der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für Arbeitnehmer*innen, die aufgrund der Coronavirus-Krise länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, und der Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wurden auch weitere Regeln beschlossen, die Werkstätten und deren Beschäftigte betreffen.
Erleichterung bei den Voraussetzungen für den Mehrbedarf beim Mittagessen
Mit einer Änderung des SGB XII wird der Mehrbedarf für das Mittagessen von Bezieher*innen von Grundsicherung nicht mehr an die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit oder der Versorgung durch die Werkstatt geknüpft sein. Dies gilt für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020. Damit wird der Mehrbedarf zumindest für diesen Zeitraum in unveränderter Höhe anerkannt, unabhängig davon, wie das Mittagessen eingenommen wurde.
Änderungen des Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz (SodEG)
Zudem werden dem SodEG Regelungen zum vereinfachten Datenaustausch angefügt werden, die zum einen dazu führen sollen, dass bedürftige Stellen besser über eventuelle Möglichkeiten der Hilfeleistungen durch einen sozialen Dienstleister informiert werden. Zum anderen sollen mehrere Leistungsträger sich hinsichtlich ihres Erstattungsanspruchs nach Abwicklung der Zuschüsse besser untereinander austauschen können.
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