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Merkzeichen „B“ - Entscheiden Sie selbst über Begleitperson
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales zur Begleitung schwerbehinderter Personen hat eine Beschlußempfehlung abgegeben. Gemäß dieser Empfehlung werden schwerbehinderte Menschen eine „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ in öffentlichen Verkehrsmitteln haben. Ob sie davon Gebrauch machen, entscheiden sie selbst. Der Wortlaut im Schwerbehindertenausweis wird entsprechend geändert.

Damit ist es endlich gelungen, eine befriedigende Lösung zum Merkzeichen „B“ zu finden. Auch im Gesetz wird klargestellt, daß die Betroffenen, auch wenn sie keine Begleitperson mitnehmen, keine Gefahr für sich oder andere darstellen. Damit sind sie nicht zur Inanspruchnahme von Begleitung verpflichtet. Die bisherige mißverständliche Formulierung im Schwerbehindertenausweis hat häufig dazu geführt, daß behinderten Menschen der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Veranstaltungen oder Schwimmbädern verwehrt wurde, wenn sie keine Begleitperson dabei hatten.

Das bisherige Merkzeichen „B“ wurde als Pflicht mißverstanden, eine Begleitperson mitzunehmen. So hatte die Musterbadeordnung des Bundesfachverbands Öffentliche Bäder (BÖB) dazugeführt, daß behinderte Menschen nicht mehr ohne Begleitperson in Schwimmbäder gelassen wurden. Ein Motorradfahrer hatte gerichtlich Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen eine Wohneinrichtung durchgesetzt mit der Begründung, daß sich seine Unfallgegnerin mit Merkzeichen „B“ nicht unbegleitet im Straßenverkehr hätte bewegen dürfen.

Neue Schwerbehindertenausweise werden mit der neuen Formulierung ausgegeben, alte Ausweise werden auf Antrag geändert.


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