Politik 12.06.20
Gesetzliche Neuregelung zur Finanzierung von Werkstatträte Deutschland
Die Bundesregierung plant eine Veränderung der gesetzlichen Regelung zur dauerhaften Finanzierung von Werkstatträte Deutschland (WRD). Die BAG WfbM begrüßt dieses Vorhaben ausdrücklich, da es nach jahrelanger Unklarheit zu einer zufriedenstellenden Lösung der Finanzierungsproblematik führen könnte.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union verabschiedeten im Juni 2018 eine Reform der EU-Entsendungsrichtlinie, deren Neuregelungen für weniger Lohn- und Sozialdumping bei der Entsendung von Arbeitnehmern sorgen sollen.

Damit muss auch das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz bis zum 30. Juli 2020 überarbeitet werden. Im Rahmen dieser Überarbeitung soll auch die Neuregelung zur dauerhaften Finanzierung von WRD erfolgen und in der WMVO verankert werden.

Geplant ist, die Finanzierung von WRD über die Träger der Eingliederungshilfe zu regeln. Dies würde bedeuten, dass WRD künftig finanzielle Mittel direkt von den Eingliederungshilfeträgern (ohne den bisherigen Umweg über die Werkstätten) erhält.

Die Höhe der Finanzierung orientiert sich dabei an der Empfehlung, welche die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) ihren Mitgliedern für die Jahre 2020 und 2021 ausgesprochen hat. Sie beträgt 1,60 Euro pro Beschäftigten im Arbeitsbereich pro Jahr. Dieser Betrag soll ins Gesetz aufgenommen und einer „Dynamisierung“ unterzogen werden, die zu einer jährlichen Anpassung des Betrages führt. Hierzu sollen die gleichen Regelungen wie für die Dynamisierung der Ausgleichsabgabe gelten, die im SGB IV geregelt ist.

Am kommenden Montag, den 15.06.2020, findet eine öffentliche Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur EU-Entsenderichtlinie statt. Werkstatträte Deutschland sind bei dieser Anhörung vertreten.

Nach derzeitiger Planung soll der Bundestag das Gesetz am 18.06.2020 verabschieden. Der Bundesrat müsste dann am 3. Juli der Gesetzesänderung zustimmen, so dass die gesetzlichen Änderungen ab dem Jahr 2021 in Kraft treten können.

Im Zuge der Coronavirus-Krise soll es für Werkstatträte zudem eine Verbesserung beim Zugang zu bzw. der Durchführung von Video-/Telefonkonferenzen geben. Diese soll sich an der Regelung und den Rechten von Betriebsräten orientieren, die bereits existieren.


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