Das Gericht stellte u. a. ausdrücklich fest, daß „das Gesetz keinen Hinweis darauf gibt, daß Berufstätigkeit schon allein durch den Eintritt in das Rentenalter enden soll“. Das LSG unterstreicht, daß „es für Leistungen der sozialen Rehabilitation keine Altersgrenze“ gibt.
Allerdings hebt das LSG auch hervor, daß „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben regelmäßig mit Eintritt ... in das Rentenalter an Bedeutung verlieren“. Das Gericht hält es für entscheidend, daß die Finanzierung der Werkstattförderung von der „gesamten Lebenssituation des Antragstellers“ abhängt und deshalb stets über den Einzelfall entschieden werden muß.
LSG Hamburg, 22.12.2005, Az. L 4 B 386/05 ER SO