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Novellierung des UStG gefährdet Werkstätten und Integrationsbetriebe
Am 9. November 2006 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, § 12 UStG Abs. 2 Nr. 8 neu zu fassen. Die neue Formulierung könnte zur Folge haben, daß Integrationsprojekte und Werkstätten keine steuerlichen Begünstigungen mehr geltend machen können.

Denn diese sollen nur noch gewährt werden, wenn „der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.“ Der erste Satz heißt mit einfachen Worten: Die Einnahmen von Zweckbetrieben sind nicht steuerbegünstigt, wenn sie durch ähnliche Leistungen erfolgen, wie sie durch Wettbewerber mit dem allgemeinen Steuersatz erwirtschaftet werden.

Betroffen sind Integrationsprojekte und Werkstätten, da sie durch ihre Marktbeteiligung und im Wettbewerb mit der Erwerbswirtschaft „zusätzliche Einnahmen erzielen“. Damit wäre die Marktteilnahme beschränkt. Die Werkstätten könnten ihren gesetzlichen Auftrag nicht mehr erfüllen. Denn Werkstätten sind nach Rechtslage verpflichtet, sich als Marktteilnehmer zu präsentieren und wirtschaftliche Ergebnisse anzustreben, um den Werkstattbeschäftigten ein Arbeitsentgelt zahlen zu können (§ 12 Abs. 3 WVO). Sie müssen darüber hinaus einen Teil der Kosten, die mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung im Zusammenhang stehen, erwirtschaften (§ 12 Abs. 4 Satz 3 WVO).

Auch die Integrationsprojekte müssen am Markt bestehen. Ihre wirtschaftliche Betätigung entscheidet über ihre Existenz. Ohne Teilnahme am Markt, ohne marktgerechtes Verhalten haben Integrationsprojekte keine Chancen, zu überleben. Sie sind darauf angewiesen, aus Einnahmen die Kosten und Teile der Lohn und Gehaltssummen zu decken. Sie müssen zu marktgerechten Konditionen Aufträge akquirieren und die Dienstleistungen und Produkte am Markt verkaufen. Das geht aber nicht ohne Wettbewerb zu steuerlich nicht begünstigten Unternehmen. Ihre wirtschaftliche Betätigung soll die Arbeitsplätze für behinderte und nicht behinderte Angestellte erhalten.

In einer ersten Reaktion teilte Silvia Schmidt, Behindertenbeauftragte der SPD-Fraktion, mit, laut einer mündlichen Zusage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) solle sich trotz dieser Gesetzesformulierung nichts an der Umsatzsteuervergünstigung für Werkstätten und Integrationsprojekte ändern. Ziel sei es lediglich, sogenannte „schwarze Schafe“ unter den Integrationsfirmen von der verminderten Umsatzsteuer auszuschließen. Es sei nicht im Sinne der Eingliederungspolitik, die Vergünstigung abzuschaffen. „Die Vorschläge des Bundesrechnungshofes (die Zweckbetriebe ganz von der Begünstigung auszunehmen) wurden deshalb selbstverständlich verworfen“.

Auch Hubert Hüppe, behindertenpolitischer Sprecher der CDU/CSU, bestätigte, daß Integrationsbetriebe und Werkstätten weiterhin von einem ermäßigten Umsatzsteuersatz profitieren werden. Die Beschlußempfehlung zum Jahressteuergesetz 2007 stelle klar, daß Umsätze in sogenannten Zweckbetrieben weiterhin nur mit 7 % besteuert werden. Integrationsfirmen und Werkstätten sei es daher weiterhin möglich, solide zu wirtschaften und schwerbehinderten Menschen dauerhaft Arbeitsplätze zu bieten. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei ein notwendiges Instrument der Arbeitsmarktpolitik.

Laut Gabriele Frechen, stellvertretende Vorsitzende des Finanzausschusses des Bundestags, wird es eine BMF-Verwaltungsanweisung zur UStG-Änderung geben, „das den Willen des Gesetzgebers deutlich“ macht. In einem „Bericht zu diesem Gesetz“ soll die Intention des Gesetzes klargestellt werden. Sollte der gegenwärtige Gesetzestext nicht geändert werden, müssen Werkstätten und Integrationsprojekte dort ausdrücklich in die Liste der abgabenrechtlich anerkannten Zweckbetriebe aufgenommen werden. Denn diese Betriebe verwirklichen mit ihren Leistungen gegenüber Dritten ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und sind daher von der Neuregelung nicht betroffen.

Am 24. November 2006 wird die Gesetzesnovelle im Bundesrat verhandelt. Alle Werkstätten sollten bis dahin ihre Landtagsabgeordneten gebeten haben, auf ihre Vertreter im Bundesrat entsprechend einzuwirken.


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