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Stellungnahme des BMF zur Novellierung des UStG: Werkstätten nicht betroffen
Der Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Dr. Axel Nawrath, hat am 20 November Günter Mosen auf dessen Anfrage zum Bericht des Bundesfinanzhofes zum Umsatzsteuerrecht und zur Reform des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG geantwortet. Damit liegt von bisher höchster Stelle im BMF eine Stellungnahme vor, daß Werkstätten von der Veränderung im Umsatzsteuergesetz in der Regel nicht betroffen sind.
Unter Erfüllung der Voraussetzungen von § 65 Nr. 3 AO, wonach ein Zweckbetrieb dann gegeben ist, "wenn der wirtschaftliche Geschäftbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist," bleiben eine Vielzahl von Zweckbetrieben von der vorgesehenen Gesetzesänderung unberührt.
Betroffen sind Zweckbetriebe von der Änderung dann, wenn der Zweckbetrieb in seiner Gesamtheit in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient. Zusätzliche Einnahmen in diesem Sinne sind die, die aus Leistungen entstehen, die nicht den eigentlichen steuerbegünstigten Zweck betreffen. D.h. wenn sich der Zweckbetrieb hauptsächlich aus solchen Einnahmen finanziert.
Insofern dies für dies Werkstätten nicht zutrifft, sind sie von den Änderungen nicht betroffen.
Die im genannten Schreiben dargestellten Regelungen werden in einem BMF-Schreiben, das zu den konkreten Auswirkungen der Gesetzesänderung Stellung nimmt, übernommen. Dort werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 AO noch einmal erläutert.
Die BAG WfbM wird sich in den nächsten Gesprächen mit dem BMF für die notwendige Klarstellung in dem BMF-Schreiben einsetzen.
Download (nur für Mitglieder): Stellungnahme des BMF
Unter Erfüllung der Voraussetzungen von § 65 Nr. 3 AO, wonach ein Zweckbetrieb dann gegeben ist, "wenn der wirtschaftliche Geschäftbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist," bleiben eine Vielzahl von Zweckbetrieben von der vorgesehenen Gesetzesänderung unberührt.
Betroffen sind Zweckbetriebe von der Änderung dann, wenn der Zweckbetrieb in seiner Gesamtheit in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient. Zusätzliche Einnahmen in diesem Sinne sind die, die aus Leistungen entstehen, die nicht den eigentlichen steuerbegünstigten Zweck betreffen. D.h. wenn sich der Zweckbetrieb hauptsächlich aus solchen Einnahmen finanziert.
Insofern dies für dies Werkstätten nicht zutrifft, sind sie von den Änderungen nicht betroffen.
Die im genannten Schreiben dargestellten Regelungen werden in einem BMF-Schreiben, das zu den konkreten Auswirkungen der Gesetzesänderung Stellung nimmt, übernommen. Dort werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 AO noch einmal erläutert.
Die BAG WfbM wird sich in den nächsten Gesprächen mit dem BMF für die notwendige Klarstellung in dem BMF-Schreiben einsetzen.
Download (nur für Mitglieder): Stellungnahme des BMF