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Neue Lärmschutzverordnung
Mit der neuen Verordnung setzt die Bundesregierung die EU Arbeitsschutz-Richtlinien zu Vibrationen und Lärm sowie das ILO-Übereinkommen Nr. 148 zu Lärm in nationales Recht um.
Zukünftig soll der Schutz vor Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz über eine Verordnung geregelt werden, die die beiden einschlägigen EG-Richtlinien umsetzt. Der obere Auslösewert für Lärm liegt zukünftig bei 85 Dezibel, der untere bei 80 Dezibel. Wenn diese Werte überschritten werden, müssen Schutzmaßnahmen vorgenommen werden.
Der Verordnungsentwurf benennt unter § 6 ("Auslösewerte") obere Auslösewerte von 85 Dezibel. Die jeweiligen Spitzenschalldruckpegel werden mit 137 und 135 Dezibel angegeben.
Das bedeutet, daß Bereiche, in denen ein oberer Auslösewert von 85 Dezibel (Spitzenwert 137 Dezibel) erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich gekennzeichnet werden müssen. Bisher galt hier ein Wert von 90 Dezibel, wie es noch in der alten BGV B3 steht. Lärmminderungsprogramme werden ebenfalls ab 85 Dezibel erforderlich, nicht mehr erst ab 90 Dezibel.
Der Verordnungsentwurf und die Begründung können von der Internetseite des BMAS herunter geladen werden unter www.bmas.bund.de
Zukünftig soll der Schutz vor Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz über eine Verordnung geregelt werden, die die beiden einschlägigen EG-Richtlinien umsetzt. Der obere Auslösewert für Lärm liegt zukünftig bei 85 Dezibel, der untere bei 80 Dezibel. Wenn diese Werte überschritten werden, müssen Schutzmaßnahmen vorgenommen werden.
Der Verordnungsentwurf benennt unter § 6 ("Auslösewerte") obere Auslösewerte von 85 Dezibel. Die jeweiligen Spitzenschalldruckpegel werden mit 137 und 135 Dezibel angegeben.
Das bedeutet, daß Bereiche, in denen ein oberer Auslösewert von 85 Dezibel (Spitzenwert 137 Dezibel) erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich gekennzeichnet werden müssen. Bisher galt hier ein Wert von 90 Dezibel, wie es noch in der alten BGV B3 steht. Lärmminderungsprogramme werden ebenfalls ab 85 Dezibel erforderlich, nicht mehr erst ab 90 Dezibel.
Lärm-Obergrenzen bei verschiedenen Tätigkeiten | ||
Tätigkeitsart (mit Beispielen, Raumart) | Grenzwert nach § 15 Arbeitsstät- tenverordnung 1975 in dB(A) |
anzustrebende Werte in dB(A) |
Überwiegend geistige Tätigkeiten (wiss. Arbeit, Lehre, Führen von Sitzungen/Verhandlungen, Software entwickeln, Arbeiten in Funkzentralen, ärztliches Operieren |
55 | 35 - 45 |
Einfache und überwiegend Routinetätigkeiten in Büros und vergleichbare Tätigkeiten, z. B. Arbeiten an Bildschirmgeräten, Buchen und Disponieren, Beobachtungs-, Steuerungstätigkeiten u.ä. |
70 | 45 - 55 |
Sonstige Tätigkeiten, z.
B. Arbeiten an/mit Werkzeug oder Fertigungsmaschinen, Wartungs-, Instandsetzungs-, Reinigungs- u. Transportarbeiten, handwerkliche Arbeiten |
85 (Ausnahmefall 90) |
75 - 80 (Ausnahmefall 85) |
Pausen-, Bereitschafts-, Liege- u. Sanitätsräume | 55 | - |
Quelle: BAuA, Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb. Handbuch für Arbeitsschutzfachleute, 4. Auflage, Dortmund/Berlin 2004, Download unter www.baua.de |
Der Verordnungsentwurf und die Begründung können von der Internetseite des BMAS herunter geladen werden unter www.bmas.bund.de