Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juli 2019 (XI R 2/17) entschieden, dass das Bistro eines gemeinnützigen Vereins nicht automatisch Anspruch auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent hat.
Gegen die Entscheidung des BFH hat der betroffene gemeinnützige Verein am 20. Dezember 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des BFH-Urteils wird die Verfassungsbeschwerde von der BAG WfbM und der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen unterstützt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwar mitgeteilt, dass die Veröffentlichung des Urteils zurückgestellt wird und derzeit Verhandlungen über Vorschläge der Europäischen Kommission zur Reform der europäischen Vorgaben für die Mehrwertsteuersätze geführt werden.
Allerdings ist derzeit offen, ob sich die Europäische Kommission dieser Thematik annehmen wird. Auch die Tatsache, dass das Urteil bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist, gibt keine Rechtssicherheit.
Die BAG WfbM sieht deshalb dringenden politischen Handlungsbedarf und hat sich mit einer Stellungnahme an die politischen Entscheidungsträger gewandt. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich.
Die Stellungnahme der BAG WfbM finden Sie hier .